- Dingliche Einigung
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Die dingliche Einigung ist im deutschen Sachenrecht nach herrschender Meinung ein sachenrechtlicher Vertrag. Im Gegensatz zur Übergabe finden auf die Einigung die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Sie kann grundsätzlich formlos erfolgen und bis zur Übergabe bzw. Eintragung in das Grundbuch frei widerrufen werden (Umkehrschluss aus § 873 Abs. 2 BGB). Dabei muss der Widerruf dem anderen Vertragspartner jedoch auch zugehen. Damit eine dingliche Einigung wirksam ist, muss sie sich auf bestimmte Sachen beziehen (sogenannter sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz).
Die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung von Grundstücken nennt man Auflassung. Sie ist formbedürftig (§ 925 BGB). Die dingliche Einigung für den Erwerb von Grundpfandrechten (Hypothek und Grundschuld) ist dagegen formlos möglich. Lediglich die Bewilligung, die dem Grundbuchamt vorzulegen ist, ist formbedürftig (§ 29, § 19 GBO).
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