Dringlicher Bundesbeschluss

Dringlicher Bundesbeschluss

Ein Bundesbeschluss ist in der Schweiz ein Beschluss der Bundesversammlung, welcher nicht rechtsetzende Bestimmungen enthält.

Unterschieden wird zwischen dem einfachen Bundesbeschluss, der keinem Referendum unterliegt, und dem referendumspflichtigem Bundesbeschluss, der aufgrund einer verfassungsmässigen oder gesetzlichen Bestimmung dem Referendum untersteht. Beispiel für einen referendumgspflichtigen Bundesbeschluss ist der Beschluss über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung für eine Kernanlage, für den Art. 48 Abs. 4 Kernenergiegesetz das fakultative Referendum vorsieht.

Regelung bis Ende 1999

Die Bundesverfassung von 1874 (aBV), welche bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft war, bestimmte lediglich, dass die allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse dem fakultativen Referendum unterstanden (Art. 89 aBV), und regelte den dringlichen Bundesbeschluss. Genaueres wurde auf Gesetzesstufe im Geschäftsverkehrsgesetz (Vorgänger des Parlamentsgesetzes) bestimmt.

Es bestanden folgende Formen von Bundesbeschlüssen:

  • Den nichtdringlichen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss: Dieser war hauptsächlich für befristete Erlasse mit rechtssetzenden Normen vorgesehen, ausnahmsweise wurden auch nicht rechtssetzende Akte als nicht dringlicher allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss ausgestaltet.
  • Nicht referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss: Diese Form entspricht der heutigen Verordnung der Bundesversammlung.
  • Dringlicher Bundesbeschluss: Dieser war für dringende Fälle von befristeter Rechtsetzung vorgesehen.
  • Einfacher Bundesbeschluss: Er erfüllte die gleiche Funktion wie der heutige einfache Bundesbeschluss.

Nachweis

  • Ulrich Häfelin / Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage 2005, Schulthess Zürich, S. 535ff., ISBN 3-7255-4907-9
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