Durchgriffswirkung

Durchgriffswirkung

Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VO) (engl. regulation) ist ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und als solcher Teil des sekundären Rechts der Gemeinschaft im Rahmen der Rechtsetzung der EG. Sie wird nach Art. 249 des EG-Vertrages erlassen.

EG-Verordnungen können sich an die Europäische Gemeinschaft selbst, an deren Mitgliedstaaten oder an die Bürger der Mitgliedstaaten richten.

Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV sind die Verordnungen des Rates und der Kommission diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen von den EG-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden („Durchgriffswirkung“); somit sind auch keine Modifikationen in einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Dadurch unterscheiden sich die EG-Verordnungen von den EG-Richtlinien. Ebenso wie die Richtlinien gehen aber auch die Verordnungen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor (Unmittelbare Anwendbarkeit).

Typischerweise ist der auf Vorschlag der Kommission entscheidende Rat der eigentliche Verfasser der Rechtsakte der EG, während die Kommission im Sinne von Art. 211 Abs. 4 EGV eher im Rahmen von Grundverordnungen des Rates Durchführungsverordnungen („Rechtsverordnungen“) erlässt.

Die Bezeichnung Europäische Union hat heute in der Umgangssprache die Europäische Gemeinschaft ersetzt, jedoch bleiben EU und EG juristisch unterschiedliche Begriffe. Anders als die EU verfügt die EG über völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. So wird auch oft auch von EU-Verordnungen gesprochen. Diese Formulierung ist juristisch nicht korrekt, da diese Verordnungen (aber auch EG-Richtlinien) von der Europäischen Gemeinschaft und nicht von der Europäischen Union erlassen werden (siehe Säulenmodell). Häufig sind es „Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates“, es gibt aber auch viele „Verordnungen des Rates“ und „Verordnungen der Kommission“.

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