EU-Berufsanerkennungsrichtlinie

EU-Berufsanerkennungsrichtlinie
Flagge der Eurpäischen Union
Basisdaten der
EG-Richtlinie 2005/36/EG
Titel: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Berufsanerkennungsrichtlinie
Rechtsnatur: EG-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie:
Veröffentlichung: 30. September 2005
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22-142)
Inkrafttreten: 20. Oktober 2005
Verabschiedung: 7. September 2005
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Oktober 2007
Umgesetzt durch: Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland vom 2. Dezember 2007
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 [1] (auch Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie genannt) ist eine EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wurde am 7. September 2005 verabschiedet und danach im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat gemäß Art. 64 am 20. Oktober 2005 in Kraft und musste durch die Mitgliedstaaten laut Art. 63 bis zum 20. Oktober 2007 umgesetzt werden. Eine vielzahl bislang geltender, spezieller Richtlinien ("Architektenrichtlinie", "Diplomanerkennungsrichtlinie", ...) wurden durch diese ersetzt.

Zielsetzung

Die Richtlinie zur Berufsanerkennung wurde mit dem Ziel geschaffen, die bis dahin existierenden, 15 verschiedenen sektoralen, allgemeinen und koordinierenden Richtlinien zur Berufsanerkennung zu konsolidieren und vereinfachen. Die Europäische Union garantiert jedem Bürger 4 Grundfreiheiten: die Waren-, die Kapitalverkehrs, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit. Damit diese genutzt werden können, ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Bildungsnachweisen eine essenzielle Voraussetzung für den Bürger, um seinen erlernten Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben zu können.

Quellen

  1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005

Weblinks

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