- Ager publicus
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Der ager publicus war in der römischen Republik das im Besitz des Staates – anfangs das Gemeindeland der Stadt Rom – befindliche Land, die auch hier ursprünglich übliche Form des Eigentums an Grund und Boden.
Die immer wieder versuchte und teilweise gelungene Privatisierung des ager publicus in individuelles Eigentum (ager privatus) war in der römischen Geschichte eine zentrale innenpolitische Frage. Die Vermessung und Verteilung des ager publicus fiel in den Aufgabenbereich der Decemviri Agris Dandis Adsignandis. Vom 2. Jahrhundert v. Chr. an führte dieser Streitpunkt immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen, so zum Beispiel bei den Gracchischen Reformen. Die Bedeutung dieser Frage lässt sich auch an der großen Anzahl von Ackergesetzen ablesen (leges agrariae), die in der Republik erlassen wurden. Die Initiative zu ihnen kam fast immer aus den Reihen der Volkstribunen und ihrer „Partei“, den Popularen. Als ein Grund dafür wird angenommen, dass sie mit diesen Vorstößen ihre Macht steigern und falls möglich ihre Wiederwahl sichern wollten:
- Die Ackergesetze des Tiberius Gracchus (133 v. Chr.)
- Die Ackergesetze in den Leges Semproniae des Gaius Gracchus (123 v. Chr.)
- Die lex agraria von 111 v. Chr.
- Die Lex Appuleia agraria des Lucius Appuleius Saturninus von 100 v. Chr.
- Die Lex agraria von 59 v. Chr.
Die Gegner solcher Acker-Verteilungs-Gesetze kamen in der Regel aus den Reihen der Optimaten. Cicero bekämpfte 63 v. Chr. beispielsweise in De lege agraria erfolgreich den Antrag lex agraria des Volkstribunen Publius Servilius Rullus zur Legalisierung von zur Zeit der Diktatur Sullas erworbenem Land und zur Verteilung von ager publicus in Italien an landlose Bauern.[1]
Der durch Abgabe an Privatpersonen schrumpfende ager publicus wurde durch Landgewinne aus Kriegen immer wieder aufgestockt. Einem kollektiven Ansatz folgend verblieb das von den Römern neu eroberte Land als ager publicus im gemeinschaftlichen Eigentum. So zum Beispiel der Grund und Boden der Stadt Veji, der nach der Eroberung und Zerstörung der Stadt 396 v. Chr. zum ager publicus erklärt wurde. Bis zur frühen Kaiserzeit jedoch war der gesamte ager publicus innerhalb Italiens aufgeteilt und dadurch Privateigentum geworden. Auch der ager publicus in den Provinzen konnte in den Besitz von Privatpersonen übergehen, blieb aber Eigentum des Volkes oder des Kaisers.
Zum ager publicus gehörte auch der etwa 250 Hektar große Campus Martius (Marsfeld, heute der römische Stadtteil Campo Marzio) zwischen der Tiefebene westlich der Via Lata (der heutige Via del Corso) und der Biegung des Tiber, der anfangs als Pferde- und Schafweide diente, als Trainingsgelände für das römische Militär, als Ort wo ausländische Herrscher und deren Botschafter empfangen wurden, die die Stadt nicht betreten durften, sowie als Gebiet wo fremde Kulte ihre Tempel errichten durften. Die stückweise erfolgende Bebauung des Campus Martius (siehe dort), auch ohne Genehmigung, ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie in der Spätzeit der römischen Republik mit öffentlichem Land umgegangen wurde.
Die Römer machten beim ager publicus eine Reihe von Unterschieden:
- ager captivus war das eroberte Land, das dem öffentlichen Land zugeschlagen wurde (Beispiel Veji);
- ager colonicus war das öffentliche Land, das zum Zwecke der Gründung von Kolonien vergeben wurde;
- ager compascuus war das öffentliche Land, das nicht für den Ackerbau genutzt wurde, also Wälder, Viehweiden (Beispiel: Campus Martius), Steinbrüche; [2]
- ager occupatorius war urbar gemachtes öffentliches Land, das abgabefrei und ohne Eigentumsübergang zur Nutzung freigegeben war;
- ager provincialis war das öffentliche Land in den Provinzen im Eigentum des Volkes oder des Kaisers, das nicht in Privatbesitz übergehen konnte;
- ager stipendiarius war das öffentliche Land in den Provinzen (später nur noch in den senatorischen Provinzen), das widerruflich und steuerpflichtig an einheimische Bauern abgegeben wurde;
- ager tributarius war das öffentliche Land in den Provinzen (später nur noch in den kaiserlichen Provinzen), das widerruflich und steuerpflichtig an einheimische Bauern abgegeben wurde;
- ager vectigalis war das öffentliche Land, das der Censor an Privatpersonen verpachtete;
Dem ager publicus gegenüber standen die anderen Eigentumsformen, vor allem also das Privatland:
- ager desertus war Privatland, das von ihren Besitzern verlassen worden war – eine Erscheinung, die sich ab dem 2. Jahrhundert im Römischen Reich ausbreitete;
- ager privatus war abgabefreies Land im Eigentum römischer Bürger;
- ager privatus vectigalisque war ehemals öffentliches Land, das gegen eine Zahlung an den Staat römischen Bürgern als steuerpflichtigem Eigentum überlassen wurde;
- ager quaestorius war das eroberte öffentliche Land, das durch Quaestoren verkauft wurde und dadurch privates, vererbbares, veräußerbares und steuerpflichtiges Eigentum wurde;
- ager peregrinus war Land, das zu einem Gemeinwesen (Staat, Stadt) gehörte, mit dem Rom vertragliche Beziehungen unterhielt;
Inhaltsverzeichnis
Forschungsgeschichte
Max Weber beschäftigte sich in Die Römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht im Rahmen einer Untersuchung verschiedener Eigentumsformen am Boden im Römischen Reich auch mit dem ager publicus.
Literatur
- Leandro Zancan: Ager publicus. Ricerche di storia e di diritto romano. CEDAM, Padua 1935 (Università di Padova. Pubblicazioni della Facoltà di Lettere e Filosofia 8, ZDB-ID 767030-8).
- Alberto Burdese: Studi sull'ager publicus. Giappichelli, Turin 1952 (Universita di Torino. Memorie dell'Istituto giuridico. Serie 2, 76, ZDB-ID 1292190-7).
Weblinks
- The Roman Law Library (Yves Lassard, Alexandr Koptev).
Einzelnachweise
- ↑ Tiziana J. Chiusi: Die umfassende Dimension des römischen Privatrechts, Systemtheoretische Bemerkungen über eine Rechtsordnung, die keine Grundrechte kennt. In: Jörg Neuner (Hrsg.): Grundrechte und Privatrecht aus rechtsvergleichender Sicht. Mohr Siebeck, 2007, S. 10f.
- ↑ Zum Unterschied zwischen ager publicus und ager compascuus siehe Max Weber: Die Römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht, Kapitel III, Das öffentliche und streubare Land und die Besitzstände minderen Rechts, Habilitation von 1891, Schippers, 1962, Seite 119 ff.
Kategorie:- Römische Gesellschaft
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