- Ehrenerklärung
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Die Ehrenerklärung (lat. declaratio honoris) ist eine schriftliche oder mündliche Versicherung einer Person (oder einer Personengruppe), dass man eine andere Person (oder Personengruppe) – den Beleidigten – hinsichtlich seiner Ehrenhaftigkeit verkannt habe und ihn in seiner Würde vollkommen anerkenne[1].
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Ehrenerklärung kann z. B. Bestandteil eines Vergleichs bei außergerichtlicher Streitschlichtung (Schiedsmannsvergleich), in einem arbeitsgerichtlichen oder Zivilverfahren (Schadenersatzklage wegen Verletzung der persönlichen Ehre) sein.
Eine Ehrenerklärung hat keine rechtlich bindenden Folgen (im Gegensatz zum Eid). Versichert eine Person ihre eigene Ehrenhaftigkeit, so ist dies keine Ehrenerklärung, sondern wird als Ehrenwort bezeichnet.
Definitionen
- Definition von Krünitz[2]: „Eine feyerliche Erklärung, daß man jemanden, dessen Ehre oder guten Namen man angegriffen, für eine ehrliche Person erkenne. Es findet dergleichen nur in zweifelhaften Injurienfällen statt; und wenn der Beklagte selbige vor Gericht leistet, läßt Kläger sich daran billig begnügen, und darf auch jener den gehabten Willen und Vorsatz, den andern zu injuriren oder zu beschimpfen, nicht abschwören. Zuweilen muß auch sogar ein Vorgesetzter seinem Subalternen, dem er Unrecht gethan hat, nach Gelegenheit mündlich und schriftliche Ehrenerklärung thun.“
- Definition von Pierer[3]: „Die Versicherung, daß man den Werth u. die Ehrenhaftigkeit des Beleidigten anerkenne. Ehrenerklärung u. Abbitte (declaratio honoris et deprecatio injuriae), die Genugthuung, welche nach Deutschem Rechte der Beleidigte von dem Beleidiger dahin verlangen kann, daß der Letztere in förmlicher Weise zu erklären hat, er habe durch die dem Anderen zugefügte Beschimpfung die Ehre desselben nicht beeinträchtigen wollen u. nehme dieselbe hiermit zurück. Die Form der Ableistung ist nach Particularrechten sehr verschieden bestimmt; meist hat sie vor Gericht zu erfolgen u. manche ältere Gesetze kannten dabei verschiedene Schärfungen, wie z. B. knieende Abbitte, Abbitte vor dem Scharfrichter, vor öffentlicher Gemeinde etc. Die neuere Zeit hat indessen erkannt, daß wenigstens die Abbitte nicht immer eine wirklich dem Zweck entsprechende Genugthuung bietet, weshalb die neueren Strafgesetzgebungen dieselbe nicht mehr aufgenommen u. dafür meist nur das substituiert haben, daß der Beleidigte eine beglaubigte Abschrift des den Beleidiger verurtheilenden Straferkenntnisses erhält u. bei öffentlichen Beschimpfungen verlangen kann, daß dasselbe auf Kosten des Beleidigers öffentlich bekannt gemacht werde.“
Einzelnachweise
- ↑ Meyers Konversations-Lexikon, Band 5, 5. Aufl. (1894), Ed. Bibliograph. Inst., Leipzig u. Wien, Seite 421; Online-Version
- ↑ J. G. Krünitz Oeconomische Encyclopädie, Bd. 10 (2. Aufl. 1785), S. 189; Online-Version
- ↑ Ehrenerklärung. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Bd. 5, Altenburg 1858, S. 510 (Online bei zeno.org).
Weblinks
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