Eigentumsvermutung

Eigentumsvermutung

Wer Rechte aus dem Eigentum an einer Sache ableiten will, muss sein Eigentum notfalls vor Gericht beweisen. Da es praktisch unmöglich ist, die Entwicklung der Eigentumsverhältnisse von der Entstehung einer Sache bis zur Gegenwart lückenlos darzulegen, erleichtert im deutschen Recht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Beweis des Eigentums durch Eigentumsvermutungen.

Bei beweglichen Sachen wird nach § 1006 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache ihr Eigentümer sei. Ausnahmen gelten im Verhältnis zu einem früheren Besitzer nur dann, wenn die Sache abhandengekommen, verloren oder gestohlen worden ist. Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Geld und Inhaberpapiere, bei denen die Eigentumsvermutung deshalb stets greift.

Für das Eigentum an Grundstücken wird nach § 891 BGB vermutet, dass derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auch wirklich Eigentümer des Grundstücks ist.

Zum Schutz der Gläubiger wird bei nicht getrennt lebenden Ehegatten gesetzlich vermutet, dass bei beweglichen Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, Eigentümer jeweils der Ehegatte ist, der Schuldner ist (§ 1362 BGB, vgl. auch § 739 ZPO). Diese Vermutung gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, nicht jedoch für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen.

Die Vermutungen können durch den Beweis des Gegenteils, also die Herstellung voller richterlicher Überzeugung vom Eigentum des Nichtbesitzers, widerlegt werden. Bei der Zwangsvollstreckung ist hierfür eine Drittwiderspruchsklage zu erheben.

Literatur

Entscheidungsrezensionen

  • Hadding, "Die Eigentumsvermutung nach § 1006 I BGB im Herausgaberechtsstreit - BGH, FamRZ 1970, 586", in: Juristische Schulung (JuS) 1972, S. 183-185
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Eigentumsvermutung — Eigentumsvermutung,   die mit dem Besitz verknüpfte, widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist. Im Familienrecht besteht zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten die (ebenfalls widerlegbare)… …   Universal-Lexikon

  • Eigentumsvermutung — gesetzliche Vermutung nach § 1006 BGB, dass der ⇡ Eigenbesitzer einer Sache auch deren Eigentümer sei. Im Streitfall muss also der Gegner des Eigenbesitzers beweisen, dass dieser kein ⇡ Eigentum hat …   Lexikon der Economics

  • Abhandenkommen — Das Abhandenkommen ist im deutschen Sachenrecht ein Ausnahmetatbestand (geregelt in § 935 BGB) zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten und eine Ausnahme bei der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers …   Deutsch Wikipedia

  • Ehegatten — I. Rechtsgeschäfteeines E. bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen E.; Ausnahmen bestehen nach ⇡ Ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur… …   Lexikon der Economics

  • Actio negatoria — Als Eigentumsfreiheitsklage wird insbesondere in der österreichischen Rechtsordnung die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet. Ihr entspricht im… …   Deutsch Wikipedia

  • Ehegüterrecht — Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein… …   Deutsch Wikipedia

  • Eheliches Güterrecht — Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetzliche Vermutung — In der Rechtswissenschaft kann eine Vermutung den Beweis gestützt auf Erfahrungen ermöglichen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast von Gesetzes wegen verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder ein Beweiserfordernis ganz beseitigen …   Deutsch Wikipedia

  • Gesetzlicher Güterstand — Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein… …   Deutsch Wikipedia

  • Güterstand — Das Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Der Güterstand wird durch Heirat begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”