- Einbiegen
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Unter Abbiegen versteht man im Straßenverkehr die Fahrtrichtungsänderung nach links oder rechts an Kreuzungen und Einmündungen (so genannten Knotenpunkten). Dabei sind entsprechende Vorfahrts- und Abbiegeregelungen zu beachten, die in den Straßenverkehrsordnungen eines Landes näher definiert sind.
Falsches oder unvorsichtiges Verhalten während oder kurz vor dem Ab- bzw. Einbiegevorgang hat häufig schwerwiegende Unfälle zur Folge. Besonders gefährdet sind in diesem Zusammenhang schwache Verkehrsteilnehmer wie etwa Fußgänger oder Radfahrer. Bei der Unfalluntersuchung wird im speziellen Fall zwischen dem Abbiegeunfall (Unfall zwischen Abbieger und Gegenverkehr) und dem Unfall bei Einbiegen/Kreuzungen (Unfall zwischen Wartepflichtigen und Vorfahrtsberechtigten) unterschieden.
Inhaltsverzeichnis
Abbiegen an Knotenpunkten
Deutschland
In Deutschland regelt § 9 Abs. 1 bis 5 der Straßenverkehrsordnung das Verhalten beim Abbiegen ausführlich. Der Inhalt lautet wie folgt:
- (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen (Anmerkung: mindestens 3 x). Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
- (2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
- (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten.
- (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
- (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Österreich
In Österreich regelt § 13 Abs. 1 bis 4 der Straßenverkehrsordnung das Verhalten beim Abbiegen ausführlich. Der Inhalt lautet wie folgt:
- (1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
- (2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zulässt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.
- (2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. [...]
- (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
- (4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.
Schweiz
In der Schweiz regelt § 36 Abs. 1 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes das Verhalten beim Abbiegen ausführlich. Der Inhalt lautet wie folgt:
- (1)Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
- (2) Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
- (3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
- (4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Abbiegen bei abknickender Vorfahrt
Wenn man eine abknickende Vorfahrtstraße verlässt, gelten auch die Regelungen des § 9 Abs. 3 StVO mit der Ausnahme, dass man nicht blinken soll, wenn man dabei geradeaus weiterfährt. Bleibt man auf der Vorfahrtstraße, biegt man nicht ab im Sinne des § 9 Abs. 3 StVO. Trotzdem hat man ähnliche Pflichten wie beim Abbiegen, was in der Straßenverkehrsordnung § 42 zu Zeichen 306 - Vorfahrtstraße festgehalten ist. Diese Regelung gilt in ähnlicher Weise auch für Österreich und die Schweiz.
- Ein Zusatzschild (Abknickende Vorfahrt) zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Tangentiales und nichttangentiales Abbiegen
Das tangentiale (auch amerikanische) Linksabbiegen an Kreuzungen wurde von den Besatzungsmächten nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland eingeführt und war zuerst in der DDR in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. 1992 wurde es auch in die westdeutsche Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Tangentiales Abbiegen bedeutet, dass zwei linksabbiegende Fahrzeuge voreinander abbiegen.
Vor der Einführung des tangentialen Linksabbiegens war das nichttangentiale (auch deutsche) Linksabbiegen verbreitet. Dabei fahren die linksabbiegenden Fahrzeuge aneinander vorbei und biegen dann ab.
Direktes und indirektes Abbiegen
Bei der Führung des Radverkehrs ist zwischen dem direkten und dem indirekten Abbiegen an Knotenpunkten zu unterscheiden. Bei der direkten Führung benutzt der Radverkehr die Abbiegefahrstreifen des Kraftfahrzeugverkehrs oder eine Radfahrerschleuse. Bei Knotenpunkten mit erhöhtem Radverkehr kann auch ein eigener Linksabbiegefahrstreifen für Radfahrer markiert sein.
Im Fall des indirekten Abbiegens wird der Radverkehr über die seitlich einmündende Straße bis zu einer Aufstellfläche geführt. Anschließend kann von dort die Straße überquert werden. Diese Radverkehrsführung ist jedoch nur an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten möglich.
Verkehrsplanung
Es ist aus Sicht der Verkehrsplanung zwischen dem Abbiegen und dem Einbiegen zu unterscheiden. Das Abbiegen beschreibt das Einfahren eines Fahrzeuges in eine untergeordnete Straße. Unter Einbiegen wird das Anhalten und anschließende Einfahren eines Fahrzeuges in eine übergeordnete Straße verstanden. Sind bei der Fahrtrichtungsänderung zwei Straßen gleicher Straßenkategorie beteiligt, so wird diese ebenfalls als Einbiegevorgang betrachtet. Diese Unterscheidung ist wichtig, da beim Entwurf eines Knotenpunktes unterschiedliche Parameter zu beachten sind (etwa die Eckausrundung und Schleppkurven).
Siehe auch
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