- Einzelermächtigung
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Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung im Europarecht besagt, dass Organe der Europäischen Gemeinschaft nur dann Rechtsnormen erlassen dürfen, wenn sie durch die Gemeinschaftsverträge, das sogenannte Primäre Gemeinschaftsrecht, dazu explizit ermächtigt sind. Die EG kann also nicht eigenmächtig Kompetenzen an sich ziehen, sie besitzt keine Kompetenz-Kompetenz. Jede Rechtsetzung der EG bedarf daher immer einer ausdrücklichen Grundlage in den Verträgen. Im übrigen bleibt die Rechtssetzungsbefugnis bei den Mitgliedsstaaten.
Die Einzelstaaten kommen durch eine Ermächtigung in völkerrechtlichen Verträgen des primären Gemeinschaftsrechts überein, auf einen Teil ihrer Souveränität zu verzichten und diesen in die Zuständigkeit der EG zu übertragen. In Deutschland findet diese Übertragung in Art. 23 des Grundgesetzes ihre verfassungsrechtliche Legitimation.
Der Europäische Gerichtshof betont in seinen Entscheidungen die Geltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung. Allerdings legt er die in den Verträgen enthaltenen Ermächtigungen regelmäßig weit aus und verschafft so der EG einen breiten Kompetenzrahmen.
So wird das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ergänzt durch die "Implied-powers-Lehre". Diese besagt, dass die Gemeinschaftskompetenzen auch die Tatbestände erfasst, ohne die die Kompetenznormen nicht sinnvoll zur Anwendung gelangen können.
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