- Entgangener Gewinn
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Entgangener Gewinn (lateinisch lucrum cessans) ist ein Begriff im Schadenersatzrecht. Er liegt vor, wenn ein vorhandenes Vermögensgut nicht beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren.
Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird und der Geschädigte Aufwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss.
Wenn also beispielsweise eine unterbrochene Stromzufuhr die Maschinen zum Stillstand bringt und dadurch keine Produktion möglich ist, wird der dadurch entstandene Schaden als entgangener Gewinn bezeichnet. Entsteht an den Maschinen selbst durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden, handelt es sich um positiven Schaden.
Deutsches Recht
Entgangener Gewinn ist nach deutschem Schadensersatzrecht gemäß § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bestandteil jedes Schadensersatzanspruchs. Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im Beispielsfall der unterbrochenen Stromzufuhr also der Gewinn, den der Geschädigte mit den während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich produzierten Teilen voraussichtlich erzielt hätte. Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.
Die Höhe des entgangenen Gewinns wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Sachverständig einzuschätzen ist der Gewinn, den der Geschädigte während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich und voraussichtlich erzielt hätte.
Ein Nutzungsausfallschaden als Form des Betriebsunterbrechungsschadens tritt zum Beispiel bereits ein und ist gutachterlich zu berechnen, soweit ein wesentlich zum Erwerb dienendes Kraftfahrzeug beschädigt wurde.
Siehe auch: Verdienstausfallschaden
Österreichisches Recht
Die Unterscheidung zwischen entgangenem Gewinn und positivem Schaden ist insbesondere für den Grad des Verschuldens von Bedeutung: Entgangener Gewinn ist grundsätzlich nur bei grobem Verschulden (das heißt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zu ersetzen, positiver Schaden bei jedem Grad.
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