Verdienstausfall

Verdienstausfall

Ein Verdienstausfall bzw. Verdienstausfallschaden tritt häufig nach Unfällen auf, insoweit die Erwerbsfähigkeit zeitlich beeinträchtigt dauerhaft eingeschränkt wurde.

Inhaltsverzeichnis

Verdienstausfallschaden

Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird es im Rahmen der § 252 BGB, § 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen [1] Für den Sachverständigen können Erträgnisse des Betriebes des Geschädigten in den letzten Jahren vor dem Unfall Anhaltspunkte bieten, um auf den Gewinn zu schließen, den der Geschädigte ohne den Unfall voraussichtlich erzielt hätte.

Das Sachverständigengutachten zum Verdienstausfall sollte im Vorfeld eines Prozesses als Grundlage für den geltend zu machenden Anspruch (z.B. aus § 842, § 843 Abs. 1 BGB) dienen, über den unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist. Zitat BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08: "Es handelt sich dabei ... um die Darlegung der Anknüpfungstatsachen, die für die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist." .[2]

Üblich ist aber auch, dass sich Gerichte der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, um unfallunabhängige Faktoren, wie Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen im Betrieb, usw. von den Folgen des Unfalls abzugrenzen [3]. Gerichte sehen sich in der Lage, unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens eine Schätzung des dem Kläger entstandenen Verdienstausfallschadens vorzunehmen.

Die Frage, ob der Anspruchsteller (AS) einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, sollte der gutachterlichen Prüfung unterliegen, wie sich das vom AS betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Erforderlich ist, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen (Anzahl der Fahrzeuge und Mitarbeiter, Umsätze und Betriebsausgaben), aus denen sich die künftige Geschäftsentwicklung ergibt [4].

Bei Verdienstausfallschäden von Arbeitnehmern wird im Rahmen einer Rückschau auf bisherige Einnahmen sowie voraussichtliche Einkünfte ebenfalls eine Prognoserechnung durchgeführt. In dieser Prognoserechnung sind Alter, Herkunft, Qualifikation sowie das Arbeitslosigkeitsrisiko des Geschädigten wichtige Kriterien dafür, um einschätzen zu können, welche Einkünfte der Arbeitnehmer ohne das Ereignis wahrscheinlich gehabt hätte. Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers ermittelt sich dann aus der Differenz des unter dem Ereignis erzielten Verdienstes minus der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Ereignis erzielten Einkünfte. Dabei hat sich der Arbeitnehmer Zahlungen von Versicherungsträgern anrechnen zu lassen (Kürzungen). Der durch Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung entstehende Schaden ist beim Arbeitnehmer grundsätzlich ersatzfähig. Arbeitnehmer haben im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch in erster Linie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so dass insoweit kein oder nur ein geringerer Schaden (bis zur Höhe des normalen Gehalts / Lohns) beim Arbeitnehmer entsteht. Der Schaden entsteht somit im Wesentlichen beim Arbeitgeber. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den bei ihm eingetretenen Schaden - d.h. die aufgrund des Ausfalls an den Arbeitnehmer geleisteten Lohnersatzleistungen - gegenüber dem Unfallgegner bzw. Unfallschädiger geltend machen kann. Der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf diesen Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner hinweisen. Letztlich bedienen sich Versicherungen und Gerichte auch hier sachverständiger Hilfe, um unter Berücksichtigung der § 287 ZPO, § 249 BGB den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zu ermitteln.

Kürzungen

Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte das erhaltene Verletztengeld anrechnen lassen. Zwar führen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und andere Sozialleistungen grundsätzlich nicht zur Entlastung des Schädigers, sondern nur zum Forderungsübergang kraft Gesetzes[5]. Das Verletztengeld, welches der Geschädigte erhalten hat, ist mit dem von ihm geltend gemachten Erwerbsschaden kongruent[6]. In Höhe des Verletztengeldes sind Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen eines Verdienstausfallschadens mithin kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Soweit der zum Ersatz verpflichtete das Verletztengeld bereits an den Sozialversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft) erstattet hat, ist der dem Verletzten zustehende Anspruch entsprechend zu kürzen. Quelle und weiterführendes

Literatur

  • Frank Pardey: Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Heidelberg 2010, C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-3524-7

Einzelnachweise

  1. , BGH- Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453 zu 2 a; vgl. auch Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107. Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers: BGH VI ZR 339/99, Verkündet am: 6. Februar 2001
  2. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08
  3. Vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdnr. 99; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993, 798
  4. Vgl. Urteil des BGH vom 3. März 1998, VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, RdW 1998, 303, MDR 1998, 595)
  5. SGB X, § 116; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 249 Rdnr. 134 m.w.N.
  6. Vgl. Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 64
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