Erbzins

Erbzins

Der rechtsgeschichtliche Begriff Erbzins bezeichnete eine bestimmte jährliche Abgabe in Geld oder Naturalien (daher Erbzinsgetreide).

Der Erbzins stellte eine Reallast dar. Er war entweder auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt oder gegen Überlassung von Kapital für unbegrenzte Zeit und damit unablösbar als Reallast mit einem Grundstück verbunden und wurde vom jeweiligen Besitzer bezahlt. Güter die mit einem Erbzins belastet waren, nannte man Erbzinsgüter.

Bei der deutschrechtlichen Erbpacht und der römischen Emphyteuse bezeichnete der Erbzins die feste, jährliche Abgabe des Pächters an den Grundherrn (Erbzinsherr). Allerdings unterschieden sie sich stark in der Art der Verleihung und den darüber vorhandenen Verträgen und Urkunden oder dem Gewohnheitsrecht.

An den deutschen Erbpachtgütern hatte der Erbmann das volle Nutzungsrecht und die freie Veräußerungsbefugnis ohne Vorkaufsrecht des Erbherrn. Wegen unterlassener Zinszahlung hat der Letztere noch kein Recht, das Gut einzuziehen, wegen Ausfalls in der Nutzung des Ersteren kein Recht auf Erlass des Zinses. In der Regel aber durfte das Erbgut nicht ohne Einwilligung des Erbherrn verpfändet werden.

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  • Erbzins — Erbzins, jährliche Abgabe von einem Erbzinsgute in Geld od. Naturalien (daher Erbzinsgetreide) an den Oberherrn des Erbgutes (Erbzinsherr), als Ersatz für die Gutsnutzung od. blos zur Anerkennung des Obereigenthums. Erbzinsgüter sind Güter,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, eine jährliche, in Geld oder Naturalien bestehende Abgabe von einem Grundstück (Erbzinsgut), das entweder mit Eigentumsrecht übertragen oder gegen Überlassung eines Kapitals mit dem E. für ewige Zeiten belastet wurde. Weiteres über E.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, bestimmte jährl. Abgabe in Geld oder Naturalien, die auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt oder gegen Überlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstück versprochen und vom jeweiligen Besitzer bezahlt… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, jährliche Abgabe von Geld oder Naturalien, haftet entweder auf einem mit Eigenthumsrecht übertragenen Grundstücke, oder wird für ein Kapital entrichtet, dessen Verzinsung auf ein bestimmtes Grundstück angewiesen ist …   Herders Conversations-Lexikon

  • Erbzins, der — Der Êrbzins, des es, plur. die en, oder auch die Erbzinsen, sing. inus. ein Zins, gegen dessen Entrichtung man das nutzbare Eigenthum eines Grundstückes erblich besitzet. Auf Erbzins sitzen. Erbzins oder Erbzinsen geben. Jemanden ein Gut auf… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Arnoldscher Prozess — Der Müller Arnold Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit Friedrichs des Großen: Der Müller Arnold betrieb eine Wassermühle an einem Fluss, der zur Oder fließt. Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf Schmettau den Erbzins, den… …   Deutsch Wikipedia

  • Boden (Radeburg) — Boden Stadt Radeburg Koordinaten: 51°  …   Deutsch Wikipedia

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  • Müller-Arnold-Fall — Der Müller Arnold Fall ist ein Rechtsfall aus der Zeit Friedrichs des Großen: Der Müller Arnold aus Pommerzig bei Züllichau betrieb eine Wassermühle an einem Fluss, der zur Oder fließt. Er war Erbpächter und schuldete so seinem Erbzinsherren Graf …   Deutsch Wikipedia

  • Bad Driburg — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

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