Geldstrafe (Deutschland)

Geldstrafe (Deutschland)

Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl angeordnet werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Geldstrafe nach Tagessätzen

Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Dieses Tagessatzsystem stammt aus dem skandinavischen Raum. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter anzupassen.

Berechnung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes und zum zweiten der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und 30.000 Euro (vor dem 4. Juli 2009: 5.000 Euro). Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB), berücksichtigt werden jedoch auch Belastungen wie Unterhalt an die im Haushalt lebenden Personen oder tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen, wie beispielsweise Kinder aus früheren Beziehungen. Inwieweit die familiäre Situation tatsächlich bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist, hängt auch davon, ob und in welcher Höhe der Lebenspartner eigenes Einkommen erzielt. Ebenso sind erhaltene Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Ziel der Berechnung ist letztlich, den Betrag zu ermitteln, der monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrags. Eine Tagessatzhöhe unter 10 Euro wird selten verhängt, dies entspricht etwa den Leistungen und Ansprüchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Sofern das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen noch unter dieser Grenze liegt, was jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wird die Tagessatzhöhe jedoch auch weiter abgesenkt.

Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze.

Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro folgt damit eine Geldstrafe von 300 Euro. Ein gut situierter Täter, der zu 30 Tagessätzen zu je 200 Euro verurteilt wird, zahlt für eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6.000 Euro.

Tilgung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ist vorrangig durch Zahlung zu tilgen. Ist ein Verurteilter nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem Betrag zu zahlen, so kann ihm auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden. Die Höhe der jeweiligen Raten soll so bemessen sein, dass der Strafcharakter der Sanktion nicht verloren geht. Hinsichtlich der maximalen Dauer der Ratenzahlung gibt es keinen einheitlichen Maßstab. Ist ein Verurteilter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, so kann ihm auf Antrag auch Tilgung durch gemeinnützige Tätigkeit ermöglicht werden. Näheres regeln entsprechende Rechtsverordnungen in den Bundesländern. In Berlin beispielsweise tilgt man dann mit jeweils 6 Stunden gemeinnütziger Tätigkeit (im Einzelfall kann auch ein günstigerer Anrechnungsmodus festgelegt werden) einen Tagessatz der verhängten Geldstrafe.

Ersatzfreiheitsstrafe

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.

Ersatzgeldstrafe

Die Ersatzgeldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB wird verhängt, wenn das Gesetz einerseits die Verhängung einer Geldstrafe nicht vorsieht, andererseits die Verhängung einer sog. "kurzen Freiheitsstrafe" nach § 47 Abs. 1 StGB nicht unerlässlich ist. Solche "Ersatzgeldstrafen" werden oftmals in Fällen der gefährlichen Körperverletzung im minderschweren Fall nach § 224 I StGB verhängt, weil die Vorschrift eine Geldstrafe nicht vorsieht.

Diese Regelung wurde nach § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.

Keine Geldstrafen

Keine Geldstrafe im engeren Sinne sind die Vermögensstrafe (die inzwischen in Deutschland für verfassungswidrig erklärt wurde) und der Verfall, der eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.

Europarecht

Seit 2005 ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Kraft.

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