- Europäischer Feuerwaffenpass
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Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nach der Waffenrichtlinie der Europäischen Union (91/477/EWG), Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäische Union (EU) bzw. des Schengener Abkommens mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen.
In Österreich wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt. In Deutschland bildet die Grundlage für die Ausstellung der § 32 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG). Ausgestellt wird der Pass von der jeweils zuständigen Waffenbehörde in den Landkreisen.
Zusätzlich muss die Ein- bzw. Durchfuhr von Waffen von der Behörde des anderen Mitgliedstaates der EU bewilligt werden. Für Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen wurden hierbei Ausnahmen genehmigt. Sie dürfen mitnehmen:
- Jäger: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
- Sportschützen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
- Brauchtumsschützen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.
Hinweis: Für den Erwerb oder Besitz von Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte und zum Führen (die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe; z.B. das Tragen am Mann (Holster etc.)) in Deutschland ein Waffenschein bzw. Waffenpass in Österreich benötigt.
Siehe auch
Weblinks
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- Waffenrecht (Europäische Union)
- Innenpolitik der Europäischen Union
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