Bundesgesetz über die Waffenpolizei

Bundesgesetz über die Waffenpolizei
Basisdaten
Titel: Waffengesetz 1996
Langtitel: Bundesgesetz über die Waffenpolizei

Bundesgesetz, mit dem das
Waffengesetz 1996 erlassen
und das Unterbringungsgesetz,
das Strafgesetzbuch
sowie das Sicherheitspolizeigesetz
geändert werden
Abkürzung: WaffG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 12/1997
Inkrafttretedatum: 1. Juli 1997
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 4/2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), Langtitel Bundesgesetz über die Waffenpolizei, regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Österreich sowie den Erwerb, den Besitz, den Handel und die Instandsetzung bzw. Vernichtung von Waffen.

Durchführungsbestimmung ist die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 164/1997 i. d. G. F.

Inhaltsverzeichnis

Einstufungen der Waffenarten

Der Waffenbegriff

§1 definiert Waffen als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Damit ist klar gestellt, dass nicht jeder gefährliche Gegenstand (Taschenmesser, Hacke, usw.) auch eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes ist.

Kategorie Waffenart Beispiele Erwerb Führen
A Kriegsmaterial und verbotene Waffen vollautomatische Waffen, Pumpguns, Schalldämpfer, Schlagringe nur mit Sondergenehmigung nur mit Sondergenehmigung
B genehmigungspflichtige Waffen Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen, Repetierflinten Waffenbesitzkarte, Waffenpass Waffenpass
C meldepflichtige Waffen (gezogener Lauf) Repetierbüchsen, Bockbüchsflinten, Drillinge frei ab 18 Jahren Waffenpass, Jagdkarte
D sonstige Schusswaffen (glatter Lauf) Einlaufflinten, Doppelflinten, Bockdoppelflinten frei ab 18 Jahren Waffenpass, Jagdkarte
keine Kategorie Druckluft- und gasgetriebene Waffen, "Softair" >0,08 Joule (=waffenähnliche Produkte) Luftdruckgewehr, CO2-Pistolen, "Softguns" mit mehr als 0,08 Joule Energie frei ab 18 Jahren keine Vorgabe
Spielzeug "Softair" unter 0,08 Joule "Softguns" unter 18 Jahren keine Vorgabe

Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)

Definition von verbotenen Waffen

Verbotene Waffen sind Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (können), oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und/oder die über das Maß des Sport- oder Jagdzwecks hinausgehen. (stark zerlegbar, zusammenklappbar, verkürzbar, schnell zerlegbar)

Weiters sind folgende Gegenstände verboten:

Erwerb, Besitz und Führen von verbotenen Waffen

Der Erwerb, Besitz und das Führen von diesen Waffen und Gegenständen ist generell verboten. Der Bundesminister für Inneres kann neuartige Waffen die obiger Definition entsprechen verbieten. Die Behörde kann verlässlichen Personen ab 21 Jahren eine Sondergenehmigung zum Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen erteilen. Dies geschieht durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte. Zum Führen solcher Waffen wird eine Eintragung in den Waffenpass vorgenommen.

Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial

Der Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial ist generell verboten, hierfür ist das Kriegsmaterialgesetz verbindlich.

Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Personen ab 21 Jahren eine Sondergenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial erteilen. Der Bundesminister für Inneres muss dieser Ausnahmeregelung zustimmen.

Vollmantelgeschosse sind von diesem Verbot ausgenommen, auch wenn sie als Kriegsmaterial gelten.

Genehmigungspflichtige Schusswaffen (Kategorie B)

Definition

Genehmigungspflichtige Schusswaffen sind Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver, Waffen mit einer Gesamtlänge <60cm) und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Der Bundesminister für Inneres kann bei einem einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbänden, Schusswaffen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, sofern es sich nicht um Faustfeuerwaffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 3 Patronen handelt.

Erwerb, Besitz und Führen

Der Erwerb, Besitz und das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe ist nur durch eine behördliche Genehmigung zulässig. Zum Erwerb und Besitz wird eine Waffenbesitzkarte, zum Führen ein Waffenpass benötigt.

Der Erwerb einer Waffenbesitzkarte ist nur verlässlichen EWR-Bürgern ab 21 Jahren gestattet. Der Erwerber muss eine Rechtfertigung anführen können. Eine Ausstellung an Personen ab 18 Jahren liegt im Ermessen der Behörde. Eine Rechtfertigung gilt jedenfalls als gegeben, wenn der Erwerber glaubhaft machen kann, dass er die Waffe innerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung benötigt (WaffG §22 Abs.1).

Der Erwerb eines Waffenpasses ist ähnlich geregelt wie bei der Waffenbesitzkarte, wenn der Betroffene einen Bedarf zum Führen einer Waffe nachweisen kann. Der Bedarf ist laut Gesetz jedenfalls gegeben, wenn der Erwerber glaubhaft machen kann, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräumen besonderen Gefahren ausgesetzt ist, die er mit Waffengewalt wirksam begegnen kann.

Der Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder einem Kaliber von 6,35mm und darüber ist nur Personen mit Waffenpass oder Waffenbesitzkarte gestattet.

Meldepflichtige Schusswaffen (Kategorie C)

Definition

Meldepflichtige Waffen sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die nicht unter Kategorie A und B fallen.

Erwerb, Besitz und Führen

Der Erwerber muss älter als 18 Jahre sein und den Kauf bei einem Gewerbetreibenden - der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist - melden. Diese Meldung umfasst die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, sowie deren Marke, Type und Herstellungsnummer.

Das Gesetz verpflichtet den Handel zu einer 3 tägigen Wartefrist beim Kauf einer meldepflichtigen Waffe ohne waffenrechtliches Dokument.

Das Führen einer meldepflichtigen Waffe ist grundsätzlich nur mit Waffenpass oder Jagdkarte gestattet. Ausnahmen sind Sportschützen, die sich mit ungeladener Waffe auf den Weg zu/von der Schießstätte machen. Ebenfalls ist das Ausrücken mit Waffe Angehörigen eines Schützenvereins aus feierlichem oder festlichem Anlass gestattet.

Sonstige Schusswaffen (Kategorie D)

Definition

Sonstige Schusswaffen sind Schusswaffen mit glattem Lauf, die nicht unter Kategorie A und B fallen.

Erwerb, Besitz und Führen

Der Erwerb, Besitz und das Führen ist gleich geregelt wie bei meldepflichtigen Waffen, außer, dass die Meldepflicht entfällt.

Gemeinsame Bestimmungen

Waffenverbot

Der Erwerb von Schusswaffen ist Personen verboten, gegen die ein Waffenverbot ausgesprochen wurde.

Der Handel muss nach dem Verkauf einer Schusswaffe der Kategorien C und D an eine Privatperson ohne Waffenpass oder Waffenbesitzkarte, bei der zuständigen Behörde zwecks Waffenverbot anfragen. Bei einem bestehenden Waffenverbot oder sofern die Behörde nicht innerhalb der 3 Tage Wartefrist antwortet, darf die Waffe nicht ausgehändigt werden. Der Kaufvertrag ist bei einem bestehenden Waffenverbot nichtig.

Schießstätten

Auf Schießstätten sind die Bestimmungen über Besitz und das Führen von Schusswaffen, sowie der Erwerb und das Überlassen von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote gelten jedoch auch weiterhin.

Jugendliche

Menschen unter 18 Jahren ist der Besitz und Erwerb von Waffen, Munition und Knallpatronen untersagt. Ausnahmen können für Menschen ab dem 16. Lebensjahr gemacht werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für meldepflichtige und sonstige Schusswaffen (Kategorie C und D), sofern der Betroffene die Waffe für sportliche oder jagdliche Zwecke benötigt und reif sowie verlässlich genug erscheint.

Siehe auch

Portal
 Portal: Waffen – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Waffen

Weblinks

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