- Aktenlage
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Als Aktenlage bezeichnet man in der Rechtswissenschaft oder im Verfahrensrecht einen Verfahrensstand, bei dem von einer weiteren Sachverhaltsermittlung abgesehen wird und bei dem der Richter oder die Behörde nur "nach Lage der Akten" entscheidet, d.h. auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und gewechselter Schriftsätze. Eine Entscheidung nach Aktenlage ist häufig Folge des Fehlens eines Beteiligten in einem gerichtlichen oder behördlichen Termin (Säumnis).
Im deutschen Recht ist eine Entscheidung nach Aktenlage zum Beispiel nach § 251a ZPO vorgesehen, wenn beide Parteien im Zivilprozess nicht erscheinen oder verhandeln, oder nach § 331a ZPO, wenn eine Partei nicht erscheint und die andere Partei statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Auch bei der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, der Kündigungsschutz nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder dem Mutterschutzgesetz oder Bundeserziehungsgeldgesetz genießt, kann bei Ausbleiben im Anhörungstermin von der Behörde nach Lage der Akten entschieden werden.
Häufig wird der Ausdruck „nach Aktenlage“ auch gebraucht, um deutlich zu machen, dass man sich bei einer rechtlichen Beurteilung nicht sicher ist und zunächst weiter Sachverhaltsermittlungen anstellen muss, oder auch, um (in abwertendem Sinne) eine Entscheidung als Fehlentscheidung zu brandmarken: Es wurde (nur) nach Aktenlage entschieden.
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