- Faktisches Vollzugsdefizit
-
Ein Vollzugsdefizit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm zwar auf dem Papier existiert, aber in der Praxis nur unzureichend umgesetzt wird.
Man unterscheidet hier zwei Fälle:
- Faktisches Vollzugsdefizit: Es sind gesetzlich ausreichende Möglichkeiten zum Vollzug vorgesehen, die Verwaltung verzichtet aber aus Kostengründen, mangels Personal oder wegen politischer Hemmnisse auf eine vollständige Umsetzung. Ein faktisches Vollzugsdefizit besteht beispielsweise im Datenschutzrecht oder im Steuerrecht bei Betriebsprüfungen[1].
- Strukturelles Vollzugsdefizit: Dieser Fall liegt vor, wenn die mangelnde Durchsetzbarkeit schon im Gesetz angelegt ist, weil zum Beispiel eine notwendige Datenerhebung an gesetzlichen Regelungen scheitert, eine gesetzliche Regelung aus politischen Gründen unterbleibt oder eine Regelung symbolischen Charakter hat.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer ansonsten verfassungskonformen Regelung führen, wenn durch das Vollzugsdefizit zum Beispiel der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird. Dies war bei der Erhebung der Spekulationsteuer der Fall und ist ebenso für die Einberufungspraxis der Bundeswehr in der Diskussion.
Siehe auch
- Umsetzungsdefizit, lex imperfecta
- zu Spekulationssteuer: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004
Literatur
- Eberhard Bohne: Der informale Rechtsstaat, 1981. ISBN 3-428-05032-0
- Eberhard Bohne (Hrsg.): Erfahrungen mit dem Umweltauditgesetz: Vorträge und Diskussionsbeiträge auf dem Forum der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer, am 29. und 30. April 1997, Baden-Baden 1998. ISBN 3-7890-5531-X
- Renate Mayntz (Hrsg.): Vollzugsprobleme der Umweltpolitik: empirische Untersuchung der Implementation von Gesetzen im Bereich der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1978. ISBN 3-17-003144-9
- Stephan Meyer: Strukturelle Vollzugsdefizite als Gleichheitsverstoß. Defizite und aktuelle Änderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: DÖV 2005, S. 551 bis 559.
Einzelnachweise
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.