Verfassungswidrigkeit

Verfassungswidrigkeit

Verfassungswidrigkeit ist die Unvereinbarkeit eines staatlichen Hoheitsakts mit der bestehenden Verfassung. Insbesondere bei Verletzung von Grundrechten ist die Verfassungswidrigkeit gegeben.

Sofern der Begriff der Verfassungswidrigkeit im Rechtssystem eines Landes existiert, wird diese meist von Gerichten festgestellt. Dabei unterscheidet sich die Praxis dieser Feststellung zwischen verschiedenen Ländern. In einigen politischen Systemen kann die Verfassungswidrigkeit nur von besonderen dazu errichteten Gerichten festgestellt werden, während in anderen diese Befugnisse allen Gerichten zustehen.

Die Verfassung des Vereinigten Königreichs ist unkodifiziert, allerdings gelten Institutionen wie die Parlamentssouveränität oder die Magna Carta als beständig aufgefasst.

Zudem wird im deutschen Recht auch von der Verfassungswidrigkeit von Parteien gesprochen, dieser Begriff ist inhaltlich verwandt, gehört aber eigentlich einer anderen Kategorie an.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Rechtsnormen

In Deutschland stellt grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen fest. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben ihrerseits Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG). Nur Gesetze, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai 1949 existierten, dürfen auch von den einfachen Gerichten für verfassungswidrig erklärt werden. Gegen eine solche Entscheidung kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden mit dem Ziel, die Gesetzesnorm vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklären zu lassen. Halten die Gerichte dagegen ein entscheidungserhebliches Gesetz, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde, für verfassungswidrig, müssen sie die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorlegen (Art. 100 GG). Das gilt auch für Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes aber vor Errichtung des Bundesverfassungsgerichtes Geltung erlangten. Landesgesetze müssen dem jeweiligen Landesverfassungsgericht vorgelegt werden. Existiert kein Landesverfassungsgericht (so bis Ende April 2008 in Schleswig-Holstein), so entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Weitere Normen wie Rechtsverordnungen oder Satzungen, sowie Einzelakte der öffentlichen Gewalt (Verwaltungsakte, tatsächliches Handeln) können ebenfalls durch die einfachen Gerichte auf ihre Verfassungswidrigkeit überprüft werden. Da jedoch staatliche Handlungen immer unter dem Vorrang des Gesetzes stehen, d.h. mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen müssen, ist zumeist die einfachrechtliche Lage entscheidend. Wird mit Einzelakten oder Normen gegen einfaches höherrangiges Recht verstoßen, ist die Maßnahme rechtswidrig, jedoch noch nicht zwingend verfassungswidrig.

Parteien

Für ein Parteiverbotsverfahren und allgemein für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ist nach Art. 21 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht zuständig und zwar ausschließlich (Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, sogenanntes Parteienprivileg)[1]. Dabei ist die Verfassungswidrigkeit das (mögliche) Ergebnis der rechtlichen Prüfung. Aus einem solchen Ergebnis würde dann das Verbot der Partei folgen.

Verwirren könnte hierbei, dass auch ein Tatbestandsmerkmal für die Feststellung dieses Ergebnisse in der Literatur ähnlich benannt wird. Es wird hier aber vom verfassungswidrige[n] Verhalten[2] gesprochen. (Näheres siehe Parteiverbot)

Situation in Österreich

In Österreich stellt grundsätzlich der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen fest - sowohl auf Bundes-, als auch auf Landesebene. Sofern Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs im Bundesgesetzblatt (für Bundesgesetze) bzw. im jeweiligen Ladesgesetzblatt (für Landesgesetze) kundzumachen. Die Aufhebung wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam, sofern der Verfassungsgerichtshof keine andere Frist bestimmt; bis dahin sind alle an die ursprüngliche Fassung gebunden.

Die Überprüfung gehörig kundgemachter Gesetze auf ihre Verfassungswidrigkeit steht den übrigen Gerichten nicht zu (siehe Art. 89Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 B-VG), sie können aber im Anlaßfall beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der von ihnen anzuwendenden Gesetze beantragen. Nicht gehörig kundgemachte Gesetze sind hingegen nicht anzuwenden.

Die Überprüfung von Rechtsverordnungen auf ihre Verfassungswidrigkeit oder selbst auf ihre Rechtswidrigkeit durch die einfachen Gerichte ist ebenfalls unzulässig. Doch auch hier besteht die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof.

Fußnoten (Einzelnachweise)

  1. Ingo Richter, Gunnar Folke Schuppert: Casebook Verfassungsrecht. Unter Mitarbeit von Christian Bumke, Katharina Harms und Hans Christoph Loebel. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-39388-8, S. 476 f.=Art. 21. unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 5, 85, 140 und BVerfGE 12, 296, 304 f.
  2. Ingo Richter, Gunnar Folke Schuppert: Casebook Verfassungsrecht. Unter Mitarbeit von Christian Bumke, Katharina Harms und Hans Christoph Loebel. C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-39388-8, S. 474 ff.=Art. 21 B. II. 2..

Siehe auch

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