- Faktischer Vertrag
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Nach der Lehre vom Faktischen Vertrag kann ein Vertrag in bestimmten Bereichen des Rechtsverkehrs schon dadurch zustande kommen, dass eine tatsächlich zur Verfügung gestellte Leistung durch einen Anderen tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das bedeutet, dass ein Vertrag unabhängig vom Willen der Beteiligten unter Umgehung der üblichen Voraussetzungen eines Vertrags - Angebot und Annahme - zustande kommen soll.
Der faktische Vertrag soll den Bedingungen der modernen Gesellschaft gerecht werden, indem in denjenigen Bereichen, in denen typischerweise eine ausdrückliche Willenserklärung fehlt, schon das tatsächliche Verhalten zum Vertragsschluss ausreicht. Deshalb soll ein faktischer Vertrag auch nur im Bereich (1) der Daseinsvorsorge und (2) des Massenverkehrs zustande kommen können.
Die Lehre vom faktischen Vertrag ist massiver Kritik ausgesetzt und wird heute im Wesentlichen abgelehnt. Sie richtet sich im Wesentlichen darauf, dass die Lehre vom faktischen Vertrag ohne Not die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts missachtet: (1) Im Regelfall liegt in den Fallgruppen, in denen in faktischer Vertrag zustandekommen soll, schon eine konkludente Willenserklärung auf Abschluss des Vertrags vor; (2) in den Fällen, in denen die Partei, die die Leistung in Anspruch nimmt, erklärt, sie wolle keinen Vertrag abschließen ist diese Erklärung nach der Regel von der Unbeachtlichkeit der protestatio facto contraria gem. § 242 BGB irrelevant.
Literatur
- Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl.. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2002, S. 132 ff., ISBN 3-452-24982-4.
- Hans Joachim Musielak: Grundkurs BGB. 6. Aufl.. C.H.Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1999, S. 65f., ISBN 3-406-45416-x
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