- Fenstersteuer
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Die Fenstersteuer war eine Steuer, die ein Eigentümer auf die zu seinem Wohnraum gehörenden Fenster zu zahlen hatte.
Es gab sie in Frankreich vom 24. November 1798 an für gut 100 Jahre als Tür- und Fenstersteuer (jährlicher Ertrag etwa 60 Millionen Francs), in England von 1696 bis 1851, eingeführt als Ersatz der Herdsteuer, zu deren Erhebung der Steuerbeamte das jeweilige Haus hatte betreten müssen, in Spanien bis 1910, in den Niederlanden von 1821-1896 als Teil der Personalsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Frankreich
In Frankreich gab es eine Tür- und Fenstersteuer, die nur auf vermietbare Häuser angewendet wurde. Bei Vermietung oder willentlichem Leerstand wurde die Steuer erhoben. Landwirtschaftlich genutzte Räume, Keller, Dächer und im öffentlichen Dienst verwendete Räume wurden nicht gezählt. Die Steuer wurde vom Hauptmieter oder Eigentümer entrichtet, der sie von den Mietern nach deren Anteil wieder eintreiben konnte.
Man behauptet, dass infolge dieser Steuer die im 19. Jahrhundert in Frankreich gebauten Häuser meist ein bis drei Fenster hatten.
England
In England wurde die Fenstersteuer zum ersten Mal 1695 erhoben, um die durch das Abfeilen von Münzen entgangenen Einnahmen zu ersetzen. Anfangs wurden für jedes Haus zwei Shilling erhoben, später zahlte man für Gebäude mit 10 bis 20 Fenstern vier Shilling und für mehr als 20 Fenster acht Shilling. Als diese Gebühren immer mehr ausuferten, kam das sogenannte "Zustopfen", also das Zumauern der Fenster, in Mode. Zugemauerte Fenster waren von der Steuer ausgenommen, sofern das Füllmaterial mit den angrenzenden Mauern harmonierte. Um Steuern zu sparen, mauerten deshalb immer mehr Hauseigentümer die Fenster ihrer Häuser zu, wodurch eine wachsende Zahl von Bürgern des Tageslichts beraubt wurden. Insbesondere in den ärmeren Stadtvierteln nahm die Situation mit der Zeit groteske Ausmaße an. Die zunehmend unbeliebte Steuer wurde 1851 abgeschafft.
Niederlande
Die Fenstersteuer war Teil der "Personalsteuer", welche den Mietwert, Türen, Fenster, Kamine, Mobiliar, Diener und Pferde besteuerte. Die Höhe der Steuer richtete sich nicht nach Größe der Öffnungen der Türen und Fenster, sondern nach Größe der Gemeinde: 40 Cent in kleineren Gemeinden oder 1,10 Gulden in größeren.
Siehe auch
Weblinks
- Marcel Thum: SVWL Finanzwissenschaft Steuertheorie und -politik, Abschnitt 1.2 „Fenstersteuer“
Kategorie:- Steuern und Abgaben
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