- Finanzinnovation
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Finanzinnovation ist die Sammelbezeichnung der deutschen Finanzverwaltung für Wertpapiere, die steuerpflichtige Zinsen in steuerfreie Kursgewinne umwandeln sollen. Der Begriff ist seit dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums 1994 gebräuchlich.
Solche als "innovativ" bezeichneten Finanzprodukte müssen nicht immer auch tatsächlich (positiv) fortschrittlich sein. Denn der Begriff der Innovation ist allgemein umgangssprachlich fast durchgehend mit einer positiven Konnotation versehen, während der Begriff gerne auch als nebulöses Schlagwort benutzt wird, um sich oder seine Produkte in ein gutes Licht zu rücken (Stichwort Scheinheiligkeit, siehe Innovation#Allgemeines).
Ein (börsengehandeltes) Wertpapier gilt dann als Finanzinnovation, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es hat einen variablen Zinssatz (Ratierlicher Zinssatz, Floater, Caps, Floors, Collared Bonds, Inflation-Linked Bonds o.ä.).
- Der Abschlag (Disagio) bei Erstausgabe überschreitet die gesetzlich festgelegte Bandbreite.
Auch Garantiezertifikate gelten als Finanzinnovation.
In Deutschland wirkt sich der Besitz steuerrechtlich seit 2005 so aus, dass alle laufenden Erträge der Einkommensteuer unterliegen und die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs bei Verkauf voll einkommensteuerpflichtig ist.
Ebenso wird nach einem Depotübertrag bei Verkauf nach der Pauschalbemessungsmethode 30% des gesamten Verkaufserlöses einbehalten (§ 43a EStG).
Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen die Finanzinnovationen der Abgeltungsteuer. Ein Abzug der besitzanteiligen Emissionsrendite ist zukünftig nicht mehr möglich.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Wertpapier
- Steuer- und Abgabenrecht (Deutschland)
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