- Abgeltungsteuer (Deutschland)
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Die Abgeltungsteuer ist in Deutschland eine Quellensteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Einführung einer Abgeltungsteuer in Deutschland
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen).
Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“. Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.
Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen können weder durch tatsächliche Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. An deren Stelle soll der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (vor Einführung der Abgeltungsteuer ebenfalls pauschal 801 €) eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherstellen.
Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung.
Umfang der Abgeltungsteuer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Kapitaleinkünfte durch Veräußerungsgewinne, bei denen der Kaufvorgang bis zum 31. Dezember 2008 stattfand, sind gemäß § 52a Abs. 10 EStG mit wenigen Ausnahmen (z. B. Zertifikate) nicht von der Neuregelung betroffen.
Höhe der Abgeltungsteuer
Der Abgeltungsteuersatz beträgt gemäß § 43a Abs. 1 EStG 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer.
Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG), wodurch der für anderweitige Einkünfte nach wie vor mögliche Sonderausgabenabzug der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren hier bereits im Jahr des Entstehens der Kapitalerträge berücksichtigt wird. Dies führt bei ausschließlich inländischen Zinseinkünften zu einem Steuersatz (§ 32d Abs. 1 S. 4 EStG) von
Hierbei steht k für den Kirchensteuersatz, also 8 % oder 9 %. Näheres findet sich im Unterkapitel Abgeltungsteuer und Kirchensteuer.
Daraus ergeben sich folgende Prozentsätze:
Kirchensteuer 8 % 9 % keine Abgeltungsteuer 24,5098 %24,4499 %25,0000 %Solidaritätszuschlag 1,3480 %1,3447 %1,3750 %Kirchensteuer 1,9608 %2,2005 %0,0000 %Gesamtbelastung 27,8186 %27,9951 %26,3750 %Jedes im Inland tätige Kreditinstitut ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (§ 51 Abs. 2c EStG). Bei Ertragsarten mit Emittentensteuer (z. B. inländische Dividenden) wird die Kapitalertragsteuer (KESt) inkl. Solidaritätszuschlag bereits vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt (§ 51 Abs. 2c EStG). In diesen Fällen erhält die Bank nicht mehr den kompletten Ertrag, sondern einen bereits vorbesteuerten Betrag. Die Bank behält dann als auszahlende Stelle nur noch die Kirchensteuer ein und führt diese Beträge in Summe unter Meldung der Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für die Finanzämter und Kirchen anonym. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den Sparer-Pauschbetrag, (§ 44a EStG), diese umfassen allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 801 € (Ehegatten 1.602 €). Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden die Kapitalerträge nicht besteuert.
Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank im Falle von Kunden mit abgeltender Besteuerung und kann die Bank bei Unternehmen bei Vorliegen von steuerbefreienden Gründen (wie einer vorliegenden NV-Bescheinigung oder einem nicht ausgenutzten Freibetrag) die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken und geht selber in einen Rückforderungsprozess (§ 44b Abs. 6 EStG). Dieser Rückforderungsprozess von Steuern wird beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen der Sammelantragsdatenträgerverordnung (SADV) durchgeführt; bei Anlagen in inländischen Fonds wird die Rückforderung über den Fonds abgewickelt. Die Rückforderung von Steuerbeträgen erfolgt technisch durch Verrechnung der Rückerstattungsbeträge gegen die aus der Zahlstellensteuer anfallenden Steuerabführungsbeträge, so dass i.d.R. die Abführung durch die Bank reduziert wird. Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt bis steuerfreie Ausschüttung. Realisierte Verluste aus Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt und meldet die Zahlen in der KESt-Anmeldung. Der Prozess der Sammelrückerstattung ist in § 45b EStG beschrieben.
Steuerpflichtige laufende Erträge
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten sowie grundsätzlich die Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Steuerpflicht greift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Es ist danach ausreichend, wenn sowohl die Rückzahlung als auch die Gewährung eines Entgelts ungewiss sind. Damit ist die Unterscheidung zwischen Zinspapier, Finanzinnovation und Spekulationspapier zukünftig irrelevant. Auch Stillhaltergeschäfte gehören ab 2009 zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte
Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden in § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind
- die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil)
- die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht
- die Gewinne bei Termingeschäften, (erfolgt eine physikalische Lieferung von Währung im Zuge der Ausübung, dann erfolgt kein KeSt-Abzug durch die Bank, es gilt § 23 für private Veräußerungsgeschäfte)
- die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens
- die Rechteübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten
- die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und
- die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Dachfonds. Hier löst der Wechsel des Fonds innerhalb des Dachfonds keine Steuerpflicht für den Wertzuwachs aus. Steuerpflichtig wird der Wertzuwachs erst, wenn der Dachfonds selbst veräußert wird.
Für die Ermittlung der Einkünfte gilt folgendes Schema:
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- Veräußerungs-/Einlösungspreis
- ./. Anschaffungskosten
- ./. Veräußerungskosten
- =Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust
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Obwohl der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die mit den Transaktionen entstandenen direkten Kosten (in der Transaktion berechnet) beziehungsweise indirekten Kosten für Transaktionen (zum Beispiel pauschale Gebühren für Transaktionen) abgezogen werden. Ausgeschlossen bleiben jedoch alle Kosten bei der Verwahrung der Wertpapiere.
Bei unentgeltlichem Erwerb, also Schenkung oder Erbe, sind dem Gesamt- oder dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zuzurechnen (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Die Besteuerung der Schenkung und der Erbschaft an sich erfolgt außerhalb der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Bei einem Transfer von Stücken auf ein Depot eines anderen Besitzers muss der abgebende Besitzer erklären, ob es sich um eine Schenkung handelt, dann ist der Beschenkte steuerpflichtig nach Schenkungsteuer, oder um ein fiktives Veräußerungsgeschäft. In diesem Fall werden die Papiere anhand von Regeln bewertet und der ermittelte steuerliche Marktwert als Veräußerungspreis unterstellt. Für den Empfang der Stücke gelten sie zum Marktpreis als angeschafft. Die Banken in Deutschland sind verpflichtet, diese Anschaffungsdaten gegenseitig auszutauschen. Bei Eingängen von Positionen aus dem Ausland und bei Tafelgeschäften wird nicht ein Marktpreis unterstellt, sondern bei der Veräußerung eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30% des Veräußerungspreises angesetzt. (§ 43a Abs. 2 EStG)
Ausnahmen vom Steuerabzug
Die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer erfolgt nicht
- bei so genannten Steuersatzspreizungen, also in den Fällen, in denen ein Abzug von Darlehenszinsen mit dem progressiven Steuersatz sowie Ansatz der Einnahmen lediglich mit 25 % angestrebt wird. Dies sind Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr, bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen sowie bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen. In den genannten Fällen werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- bei Gewinnen durch Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Gesellschaftskapital beteiligt war. Diese Erträge zählen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.
- bei Kapitalerträgen, die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen.
- auf Antrag für Kapitalerträge aus Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung muss mindestens 25% betragen, bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft reicht 1% (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG). Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Nach Widerruf des Antrages ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich. Bei erfolgreichem Antrag wird das Teileinkünfteverfahren angewendet.
Diese genannten Ausnahmen werden mit dem persönlichen Steuersatz und nicht mit pauschal 25% besteuert. Der Sparerpauschbetrag kommt nicht zur Anwendung.
Abgeltungswirkung
Kapitalerträge, von denen die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, falls auch sämtliche auf die Erträge entfallenden Kirchensteuern bereits von der Bank bzw. vom Emittenten einbehalten wurden. Die steuerpflichtige Person kann aber die Einbeziehung ihrer gesamten Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragen. Dies kann zum Beispiel einen Sinn haben, wenn ihr Grenzsteuersatz für die übrigen Einkünfte unter 25 % liegt (Veranlagungswahlrecht, s. § 32d Abs. 6 EStG) oder Kapitalerträge durch die Bank nicht endgültig besteuert werden konnten, weil z.B. der Bank nicht alle notwendigen Informationen vorlagen. Bei thesaurierenden Fonds werden z.B. keine Kirchensteuern durch die Bank einbehalten, da keine Zahlungen fließen. Es gibt also auch mit der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Einkünfte, die nicht „final“ durch die Bank besteuert werden und eine individuelle Steuererklärung für Kapitalvermögen erfordern. Mit der Wahl der Besteuerung zum individuellen Steuersatz wird vermieden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen höher als ihre sonstigen Einkünfte besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist allerdings nicht mehr zulässig; sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag (siehe oben) abgegolten.
Verluste
Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus Einlagen und festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Einkünfte aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften) auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können (§ 20 Abs. 6 EStG). Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zins- oder Dividendenausschüttungen, da dies auch nach dem alten Recht nicht möglich war. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Verrechnung dieser Verluste nur noch mit Spekulationsgewinnen i. S. d. § 23 EStG möglich, also mit privaten Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften innerhalb der Zehnjahresfrist. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.
Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer
Sparer mit mittlerem und höherem Einkommen, die vor allem Zinsgewinne erzielen, haben mit der neuen pauschalen Abgeltungsteuer zumeist Vorteile. Denn der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %, während der Spitzensteuersatz 45 % beträgt. Für Sparer mit einem geringeren Einkommen besteht nach § 32d Abs. 6 EStG ein Wahlrecht (Günstigerprüfung) zur Anwendung der bisherigen Regelung, so dass auch sie durch Einführung der Abgeltungsteuer keinen Nachteil haben.
Neu ist die ausnahmslose Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, unattraktiver. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009: Alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft wurden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.
Vergleich der Besteuerung von Dividenden vor und nach Einführung der AStFall A: Leitender Angestellter mit über 1% Aktienbeteiligung an der ihn beschäftigenden ausschüttenden Kapitalgesellschaft, daher ab 2009 Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3, wählt Teileinkünfteverfahren, 42 % Einkommensteuer
2009 2008 2007 Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern € 100,00 € 100,00 € 100,00 - Gewerbesteuer rund 14 % / 20 % € 14,00 € 14,00 € 20,00 - Körperschaftsteuer 15 % / 25 % € 15,00 € 15,00 € 25,00 - Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5% € 0,83 € 0,83 € 1,38 = Bardividende (KESt nicht berücksichtigt*) € 70,17 € 70,17 € 53,62 Bemessungsgrundlage 60 % (50 %) € 42,10 € 35,09 € 26,81 - Einkommensteuer 42% € 17,68 € 14,74 € 11,26 - Solidaritätszuschlag auf ESt 5,5% € 0,97 € 0,81 € 0,62 = verbleiben nach Steuern (Nettodividende) € 51,52 € 54,62 € 41,74 Veränderung der Nettodividende seit 2007 +23,4% +30,9% - Veränderung der Einkommensteuer seit 2007 +57,0% +30,9% - Veränderung der Unternehmenssteuern* seit 2007 -35,7% -35,7% - * Unternehmenssteuern sind Gewerbe-, Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag.
Fall B: Geringverdiener und Kleinaktionär mit Beteiligung kleiner 1%. 2007, 2008 und 2009 15% Grenzsteuersatz bei der Einkommensteuer, daher aufgrund der Günstigerprüfung nicht von der Abgeltungsteuer betroffen.
2009 2008 2007 Gewinn Kapitalgesellschaft vor Ertragssteuern € 100,00 € 100,00 € 100,00 - Gewerbesteuer rund 14 % / 20 % € 14,00 € 14,00 € 20,00 - Körperschaftsteuer 15 % / 25 % € 15,00 € 15,00 € 25,00 - Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5% € 0,83 € 0,83 € 1,38 = Bardividende (KESt nicht berücksichtigt*) € 70,17 € 70,17 € 53,62 Bemessungsgrundlage 100% (50%) € 70,17 € 35,09 € 26,81 - Einkommensteuer 15% € 10,53 € 5,26 € 4,02 - Solidaritätszuschlag auf ESt 5,5% € 0,58 € 0,29 € 0,22 = verbleiben nach Steuern (Nettodividende) € 59,06 € 64,62 € 49,38 Veränderung der Nettodividende seit 2007 +19,6% +30,9% - Veränderung der Einkommensteuer seit 2007 +161,9% +30,8% - Veränderung der Unternehmenssteuern* seit 2007 -35,7% -35,7% - Ergebnis: Trotz Einführung der Abgeltungsteuer hat sich aufgrund der Änderungen der Unternehmenssteuern seit 2007 die Nettodividende sowohl für den Geringverdiener als auch (in etwas stärkerem Maß) für den Leitenden Angestellten mit wesentlicher Beteiligung an der ihn beschäftigenden Aktiengesellschaft erhöht.
Entwicklung der deutschen Abgeltungsteuer
In Deutschland wurde bereits 1989 eine 10%ige Quellensteuer auf Kapitalerträge eingeführt, die aber keine Abgeltungsteuer war. Die Folge war jedoch ein massiver Abzug von Kapital in das Ausland, so dass diese Steuer schon wenig später wieder abgeschafft wurde.
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hat am 2. November 2006 „Eckpunkte der Abgeltungsteuer“ veröffentlicht. Seit der Veröffentlichung der „Eckpunkte“ gibt es eine intensive politische Diskussion um steuerrechtliche Details und deren mögliche Auswirkungen. Am 25. Mai 2007 hat der Bundestag das Unternehmensteuerreformgesetz verabschiedet; dieses Gesetz beinhaltet auch die Abgeltungsteuer. Die Steuermindereinnahmen infolge Einführung der Abgeltungsteuer wurden im Jahresdurchschnitt auf 1,295 Mrd. € geschätzt (BT-Drs. 16/4841, S. 44).
Abgeltungsteuer und Kirchensteuer
Anleger können per Antrag bei der Bank auch die Kirchensteuer abgelten lassen. Dazu müssen sie dem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mitteilen. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.
Die pauschalierte Kirchensteuer ist sonderausgabenabzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen (§ 32d Abs. 1 EStG).
Die Berechnung der Summe der jährlichen Abgeltungsteuer erfolgt nach der Formelmit
- e: steuerpflichtige Einkünfte (nach Verrechnung mit Verlusten und Sparerpauschbetrag)
- q: anrechenbare ausländische Quellensteuer (anrechenbar sind höchstens 25 Prozent des einzelnen Ertrags)
- k: Kirchensteuersatz
Ergibt sich dabei allerdings ein negativer Wert (dies kann bei gleichzeitigem Auftreten von Verlusten und quellensteuerbelasteten Gewinnen auftreten), so wird dieser nicht steuermindernd berücksichtigt und kann auch nicht in das Folgejahr übertragen werden.
Ohne ausländische Quellensteuer verkürzt sich die Formel zuBeispiel bei einem Gesamtertrag von 100 € im Jahr und einem Kirchensteuersatz von 9 % ohne ausländische Quellensteuer:
Stellt der Anleger keinen Antrag bei der Bank, wird von dieser auch keine Kirchensteuer einbehalten. Ist er jedoch grundsätzlich steuerpflichtig, muss er diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben und die von der Bank auszustellenden Bescheinigungen über den Abzug von Abgeltungsteuer beifügen. Die Quellensteuer darf aber nicht bei betrieblichen Anlegern oder bei Tafelgeschäften angewendet werden. In beiden Fällen ist die ausländische Quellensteuer nicht abzugsfähig.
Die Kirchensteuer wird aber bei Thesaurierungen von inländischen Fonds nicht einbehalten. Hier obliegt der pauschalierte Steuerabzug dem Fonds vor der Wiederanlage. Dabei sind die Religionszugehörigkeiten der Investoren nicht bekannt und werden nicht berücksichtigt. Die Thesaurierung wird von den Banken mit den individuellen Eigenschaften, wie verfügbarer Freisteller usw., nachgerechnet und die persönlichen Rahmenbedingungen werden beachtet. Um zu vermeiden, dass es in allen Fällen zu einer Korrektur der bereits abgeführten Steuer kommt, wird in Abstimmung mit dem BMF auf ein Einbehalt der Kirchensteuer verzichtet. Der Steuerpflichtige muss im Zuge einer individuellen Veranlagung seiner Kirchensteuerpflicht nachkommen.
Das Fernziel der Reform ist, ab 2011 auch bei der Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer den Steuerabzug grundsätzlich an der Quelle vornehmen zu können. Diesem Ziel soll die Errichtung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin dienen, die die konfessionsrelevanten Daten wie Kirchenmitgliedschaft und den geltenden Kirchensteuersatz enthält. Die Geldinstitute rufen ihrerseits von dieser Datei alle Daten ab, um die Kirchensteuer automatisch abgelten zu können.
Die Argumente der Regierung für die Reform sind die elektronische Machbarkeit, der geringe Verwaltungsaufwand z. B. für die Banken, die Einfachheit des Verfahrens insgesamt und seine Effizienz. Ferner wird damit den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft gesichert (BT-Drs.16/4841, S.71).
Ausländische Kapitalerträge
Auch Kapitalerträge, die im Ausland erzielt wurden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sodass die tatsächliche Ausgestaltung für fast jedes Land unterschiedlich sein kann, da teilweise vor Ort ebenfalls Quellen- oder Abgeltungsteuern erhoben werden, die ganz oder zum Teil anrechenbar sind. Allerdings wird die Abgeltungsteuer im Ausland nicht erhoben. Der Steuerpflichtige trägt also selbst die Verantwortung, die steuerpflichtigen Einkünfte zur Versteuerung nachträglich beim heimischen Finanzamt anzumelden.
Aus ökonomischer Sicht ist es für Investoren mit ausgeschöpftem Freistellungsauftrag ggf. sinnvoll, ihre Geldanlagen bei ausländischen Banken zu führen, um so die 25% zunächst einzusparen. Das ist legal und ermöglicht den Anlegern einen Zinsvorteil. Da die Steuererklärung erst am 31. Mai (teilweise sogar erst am 31. Dezember) des Folgejahres abgegeben werden muss, erfolgt die Abführung der Steuer erheblich später als bei einer Anlage bei einer inländischen Bank.[1] Allerdings bewirkt die Versteuerung höherer Kapitaleinkünfte aus dem Ausland im Allgemeinen auch eine Erhöhung der Vorauszahlungen für das Folgejahr, so dass bei sich jährlich wiederholenden Erträgen ein wesentlicher Zinsvorteil dann nur im ersten Jahr der Anlage im Ausland entsteht.
Ausländische Steuern auf Kapitalerträge sind nach § 32d Abs. 5 EStG nur bis zu einer Höhe von 25 Prozent anrechenbar.[2] Trotzdem kann es durch Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften dazu kommen, dass nach der Verlustverrechnung die gesamten für das Kalenderjahr bezahlten Steuern auf Kapitalerträge mehr als 25 Prozent der tatsächlich vereinnahmten Kapitalerträge ausmachen. Ein solcher Überhang durch ausländische Steuern wird (im Gegensatz zum analogen Fall bei inländischen Steuern) vom Finanzamt nicht erstattet und kann auch nicht in die Folgejahre übertragen werden.
Verlustverrechnung
Mit Einführung der abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs durch Banken entstand der Bedarf der Anrechnung von Verlusten. Die Ermittlung der Steuer erfolgt dabei in drei übergeordneten Schritten:
- Ermittlung der steuerbaren Erträge, z. B. die Zinshöhe oder der bereinigte Kursgewinn
- Anrechnung von steuerreduzierenden Faktoren: Verlustverrechnung, Freisteller
- Anwendung der steuerindividuellen Eigenschaften des Kunden: Inländer / Ausländer, Rechtsform der Kunden usw.
Die Verlustverrechnung ist eng mit dem Freisteller (FSA) verbunden, da sie vor einer Freistellung durch den FSA zu erfolgen hat.
Führung der Verlustverrechnung
Aus dem bisherigen Stückzinstopf wird künftig der „Verlustverrechnungstopf Sonstige“. Neu eingeführt werden die Töpfe für „Verlustverrechnung Aktien“, sowie für „anrechenbare ausländische Quellensteuer“. Alle drei Töpfe können steuermindernde Effekte zwischen Auftreten und späterer Nutzung zwischenspeichern. Bei Auflösung einer Bankverbindung kann man alle drei Töpfe mitnehmen zur nächsten deutschen Bank und dort mit diesen steuermindernden Beträgen weiterarbeiten.
Die Töpfe werden befüllt:
- a) durch den Eintritt eines Verlustes in Aktien oder sonstigen Ertragsarten (je nachdem in den richtigen Topf)
- b) wenn vom Ertrag bereits mehr ausländische Quellensteuer einbehalten wurde als deutsche Steuerpflicht bestehen würde. Dann wird der Überhang über die KESt in den Topf für anrechenbare Quellensteuer eingestellt. Das gilt aber nur für die von Deutschland anerkannten Quellensteuern
- c) wenn mind. eine andere vorrangige Verrechnungsmöglichkeit (nicht verrechneter Verlust oder verfügbarer Freisteller) besteht, die eine auf Fondsebene bereits angerechnete Quellensteuer aufleben lässt und von einer angerechneten Quellensteuer im Ertrag zu einer anrechenbaren Quellensteuer für den Kunden wird.
Prioritäten der Verrechnung
Ein zu versteuernder Ertrag nach § 20 EStG wird gegen vorhandene steuermindernde Beträge aus den Töpfen in einer bestimmten Reihenfolge verrechnet. Gibt es gespeicherte Verluste, sind diese vorrangig zu verwenden. Verluste aus Verkäufen in Aktien können jedoch nur gegen Erträge in Aktien verrechnet werden. Verluste in anderen Erträgen können gegen alle Ertragsarten verrechnet werden. Erst wenn der Verlusttopf sonstige, bzw. bei Erträgen in Aktienkursgewinnen beide Töpfe leer sind, darf die nächste Stufe der Verrechnung beginnen.
Der verbleibende Ertrag wird gegen den noch nicht verbrauchten Freisteller verrechnet.
Kann weder Verlustverrechnung noch der Freisteller den Ertrag komplett freistellen, wird mit der Verrechnung gegen den Quellensteuertopf fortgesetzt. Nach Aufrechnung aller Beträge bleibt der zu versteuernde Betrag übrig, von dem die KESt, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhoben werden. Ein bereits verrechneter Freisteller gegen einen schon abgewickelten Ertrag wird bei Eintritt eines Verlustes wieder aufleben. Der vorhandene Ertrag muss nachträglich zuerst mit dem Verlust verrechnet werden und dann erst mit dem Freisteller. Wird zuerst ein Ertrag erzielt, der versteuert wurde (kein Freisteller und keine Verluste vorhanden) und tritt dann ein Verlust ein, so hat der Bankkunde Anspruch auf Verrechnung und auf Steuererstattung der zu viel bezahlten Steuern. Dieser Anspruch entsteht zum Ende des Jahres, die Banken werden diese Erstattung im Sinne der Liquiditätsoptimierung der Kunden aber deutlich zügiger durchführen (in der Regel täglich).
Steuerbeträge für eine Transaktion / einen Ertrag
Diese jahresbezogene Sicht der Berechnung führt zu einem erheblichen Rechenaufwand in den Banken, da die Steuerpflicht mit jedem Erträgnis immer für das gesamte Jahr neu durchzurechnen ist. Dies betrifft nicht nur die Kundenseite. Zusätzlich ist die Steuer für einen Ertrag nicht mehr aus den Daten des Ertrages selbst heraus berechenbar, sondern kann durch vorausgegangene oder nachfolgende Ereignisse ständig verändert werden. Daher wurde der Begriff der „steuerlichen Korrektur“ eingeführt, d. h. die Steuer eines Ertrages wird ohne Storno und Neuabrechnung nachträglich korrigiert und dokumentiert. Wechselseitige Effekte entstehen nun, wenn die bereits steuerlich veränderten Transaktionen doch noch einem Storno und Neuabrechnung zugeführt werden müssen. Denn dann sind die losgelöst durchgeführten steuerlichen Transaktionen erneut zu korrigieren.
Steuerbescheinigung
Für Kapitalerträge, die dem Grunde nach der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 43a Abs. 1 EStG), sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Bescheinigung muss die die nach § 32 d EStG erforderlichen Angaben enthalten. Eine Verpflichtigung zur Ausstellung besteht unabhängig davon, ob Abgeltungsteuer einbehalten worden ist oder nicht.
Kritik
Verschiedene Aspekte der Abgeltungsteuer sind Gegenstand der wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzung:
Steuerprogression
Der Abgeltungsteuersatz ist wesentlich niedriger als der Spitzensteuersatz. Nutznießer hiervon sind Anleger, deren Grenzsteuersatz für die übrigen Einkünfte gleich oder höher liegt als der Abgeltungsteuersatz. Kritiker sehen hierdurch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) berührt. Waren vorher etwa Zinserträge von 10.000 € mit dem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % (einschließlich sogenannter „Reichensteuer“) zu versteuern, beträgt der Steuersatz ab 2009 nur noch 25 % (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Diese Regelung entlastet Einkünfte aus Kapitalvermögen um rund 40 %. Für Einkünfte aus Dividenden verdoppelt sich in vielen Fällen durch Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens die Bemessungsgrundlage (früher 50, heute 100%). In einigen Fällen verändert sich die Bemessungsgrundlage aufgrund Einführung des Teileinkünfteverfahrens jedoch nur um 10% (früher 50, heute 60%).
Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten
Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt (siehe Duale Einkommensteuer). Dafür bestehen jedoch nach Meinung der Befürworter gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies für Anleger, deren Grenzsteuersatz größer als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist, zumindest teilweise (Inflationsausgleich für Personen mit hohem Einkommen).
Finanzierungsneutralität
Die Abgeltungsteuer benachteiligt Eigenkapitalfinanzierung gegenüber Fremdkapitalfinanzierung. Während Fremdkapitalzinsen im Unternehmen steuerlich geltend gemacht werden können und so ausschließlich beim Anleger mit dem Steuersatz der Abgeltungsteuer belastet werden, erfolgt die Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen (über die Körperschaftsteuer) und erneut beim Anleger über die Abgeltungsteuer. Während diese Doppelbesteuerung früher über das Anrechnungsverfahren vermieden oder über das Halbeinkünfteverfahren reduziert wurde, führt die Abgeltungsteuer zu einer Doppelbelastung. Dadurch besteht ein Anreiz, Gewinne des Unternehmens über Zinsen auszuschütten, statt diese als Gewinn auszuweisen. Dies ist aber nicht möglich für Gesellschafter, die mehr als 10% an einer Kapitalgesellschaft halten, hier erfolgt die Versteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Steuersatz
Der im europaweiten Vergleich hohe Steuersatz für eine Abgeltungsteuer in Deutschland (siehe Vergleichstabelle) bei gleichzeitiger Belastung von Kursgewinnen mit der Abgeltungsteuer fördere nach Ansicht von Kritikern die Kapitalflucht.
Abschaffung des „Hausbankprinzips“
Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 EStG n.F. unter anderem dann nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sogenannte Back-to-back-Finanzierungen). Durch diese Regelung wird die Abschaffung des „Hausbankprinzips“ befürchtet: Bisher haben viele Unternehmer sowohl betriebliche als auch private Konten bei einer Bank unterhalten. Die obige Missbrauchsregelung führt dazu, dass private Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, soweit die Bank (wie oft) für die betrieblichen Kredite auf die privaten Konten des Unternehmers Rückgriff nehmen kann. Damit führt die Regelung ungewollt dazu, dass Betriebsinhaber sich für ihre privaten Kapitalanlagen eine neue Bank suchen müssen.[3]
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sind schon vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 Änderungen eingeführt worden, die dieses Problem beheben sollen: Demnach kann ein Unternehmer auch dann von der Abgeltungsteuer auf seine privaten Kapitalanlagen bei seiner Hausbank profitieren, wenn zwischen der Kapitalanlage und der Kreditgewährung kein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird bei enger zeitlicher Abfolge oder Verknüpfung der Zinssätze vermutet.
Literatur
- Paul Kirchhof: Die Kirchensteuer im System des deutschen Staatsrechts, in: Friedrich Fahr (Hrsg.): Kirchensteuer, Notwendigkeit und Problematik. Pustet, Regensburg 1996, ISBN 3-7917-1524-0, S. 53–82
- Felix Hammer: Rechtsfragen der Kirchensteuer, Mohr Siebeck, Tübingen 2002, ISBN 3-16-147537-2, S. 396 ff
- Messerer, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, 2007, Unternehmensteuerreform 2008, ISBN 978-3-415-03956-8
- Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher, und Andrea Haustein, Leitfaden Abgeltungsteuer, Bank-Verlag Köln; Auflage: 2.,ISBN 3865561462
- Steinlein, Storg, Tischbein, Die Abgeltungsteuer in der Praxis, DG-Verlag, Wiesbaden, ISBN 978-3-87151-118-9
Weblinks
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Wie kann ich die Abgeltungssteuer für Aktien im laufenden Jahr vermeiden?
- ↑ Bei Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann außerdem unter Umständen der sogenannte rückforderbare Anteil der ausländischen Quellensteuer bei der ausländischen Finanzverwaltung geltend gemacht werden.
- ↑ vgl. Gemmel/Hoffmann-Fölkersamb, NWB Fach 3, Seite 14695ff.
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