Firmentarifvertrag

Firmentarifvertrag

Firmen-, Unternehmens-, Haus- oder Werktarifvertrag sind Begriffe, die sich zur Beschreibung eines Tarifvertrages, der von einem einzelnen Unternehmen mit einer Gewerkschaft abgeschlossen wird, eingebürgert haben. Im Tarifvertragsgesetz kommen diese Termini nicht vor.

In Firmentarifverträgen können, wie in Branchen- oder Verbandstarifverträgen, alle Normen, „die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können“ (§ 1 Tarifvertragsgesetz), vereinbart werden. Firmentarifverträge schließen beispielsweise die IG Metall mit der Volkswagen AG und die IG Bergbau, Chemie, Energie mit den großen Mineralölkonzernen ab.

Inhaltsverzeichnis

Anerkennungstarifvertrag

Firmentarifverträge werden oft als Anerkennungstarifverträge ausgestaltet, d.h. es wird die Anwendung des für den betreffenden Wirtschaftszweig geltenden Flächentarifvertrages vereinbart. Anerkennungstarifverträge dienen dazu, mangels Verbands(voll)mitgliedschaft nicht tarifgebundene Arbeitgeber, einem Flächentarifvertrag zu unterwerfen. Der von Gewerkschaften gewünschte Beitritt des Arbeitgebers zum Arbeitgeberverband, um diesen an den Flächentarifvertrag zu binden, lässt sich mit Mitteln des Arbeitskampfes nicht durchsetzen; ein Beitrittszwang würde den Arbeitgeber in seinem Grundrecht auf negative Koalitonsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG verletzen, ein etwaiger darauf gerichteter Streik wäre rechtswidrig.

Bedeutung

In Deutschland spielen Firmentarifverträge eine untergeordnete Rolle. 2007 galten für acht Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland und 13 Prozent in Ostdeutschland Firmentarifverträge.[1] Die Zahl der Unternehmen mit Firmentarifverträgen ist von 6.415 im Jahr 2000 auf 8953 im Jahr 2007 gestiegen, davon 6.520 in West- und 2.433 in Ostdeutschland.[2]

Sofern ein Firmentarifvertrag zur Kostensenkung gegenüber einem Flächentarifvertrag geschlossen werden soll, ist neben dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband auch die Nachwirkung des alten Tarifvertrages zu berücksichtigen.

Literatur

  • Peter Wieland: Recht der Firmentarifverträge. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, 1998

Einzelnachweise

  1. Quelle: IAB-Betriebspanel.
  2. WSI-Tarifhandbuch 2008, Bund-Verlag, Köln 2008, S. 96.
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