- Fixgeschäft
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Ein Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft (z. B. Fixkauf), bei dem die Leistung zu einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss. Dieser Zeitpunkt wird auch Leistungszeit genannt.
Die Frage, ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um ein Fixgeschäft handelt, spielt insbesondere beim Wegfall der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (ultra posse nemo obligatur) eine Rolle.
Bei dem absoluten Fixgeschäft ist die Leistung derart an eine bestimmte Zeit gebunden, dass sie danach unmöglich wird. Beispiel: Die Pflicht einer Sängerin im Rahmen eines Konzertes aufzutreten. In solchen Fällen ist regelmäßig rechtsgeschäftlich vereinbart, dass die Leistung zum Zeitpunkt des Konzertes und zwar genau zu diesem Zeitpunkt erbracht werden muss. Versäumt die Sängerin das Konzert, ist ihre Pflicht, im Rahmen des Konzertes aufzutreten, unmöglich geworden. Die Pflicht entfällt daher.
Beim relativen Fixgeschäft ist für die Leistung zwar eine bestimmte Zeit vereinbart. Die Säumnis des Schuldners führt jedoch nicht zum Wegfall der Leistungspflicht. Beispiel: die Lieferung einer Waschmaschine. Dort wird in der Regel nicht festgelegt, dass die Leistung ausschließlich am jeweils vereinbarten Zeitpunkt erfolgen darf. Sie kann notfalls auch später erfolgen. Der Schuldner gerät allerdings in Verzug, an den wiederum andere Folgen geknüpft sind.
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