- Leistungszeit
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Leistungszeit wird der Zeitpunkt oder Zeitraum genannt, zu dem der Schuldner dem Gläubiger die Leistung zu erbringen hat. Leistet der Schuldner nicht bis zum Ende der Leistungszeit, kann er in Schuldnerverzug geraten, was zu bestimmten Rechtsfolgen führt. Im deutschen Recht bestimmt § 271 BGB, dass die Leistungszeit „sofort“, das heißt im Augenblick der Entstehung der Schuld ist, wenn nichts anderes durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung bestimmt ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Häufig wird sich, selbst wenn keine konkrete Leistungszeit gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist, aus den Umständen ergeben, dass der Schuldner nicht „sofort“, jedoch „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern leisten muss, was bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen muss, ohne in vorwerfbarer Weise zuzuwarten.
Ist hingegen eine Leistungszeit bestimmt, so gilt gemäß § 271 Abs. 2 BGB, dass im Zweifel, also wenn sich aus Gesetz oder Vereinbarung nichts weiteres ergibt, der Gläubiger nicht vor der vereinbarten Leistungszeit fordern, der Schuldner jedoch leisten darf.
Auch hinsichtlich der Leistungszeit ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, § 242 BGB.
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