- Florida-Rolf
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Der als „Florida-Rolf“ bezeichnete Deutsche wurde 2003 im Zusammenhang mit Diskussionen um sogenannte „Sozialschnorrer“ in den Medien bekannt.
Hintergrund
Im August 2003 berichtete die Bild, dass Rolf J. mit der monatlich aus Deutschland überwiesenen Sozialhilfe in Miami Beach ein Appartement in unmittelbarer Strandnähe finanziere. Der angebliche „Sozialschnorrer“ wurde in dem Artikel „Florida-Rolf“ genannt.
Der Mann war nach einer gescheiterten Ehe 1979 nach Florida gezogen und arbeitete dort als Immobilienmakler. Nach der Diagnose einer Bauchspeicheldrüsenentzündung wurde er 1985 erwerbsunfähig. Nachdem ihm ein Gutachter bestätigte, dass bei einer Rückkehr nach Deutschland eine erhöhte Suizidgefährdung bestehe, stimmte das Sozialamt seinem Wohnsitz in Florida zu und überwies ihm monatlich 1.425 Euro als angemessenen Lebensunterhalt. Die Höhe der Gesamtleistung einschließlich Kosten der Unterkunft belief sich nach anderen Quellen auf 1.900 Euro pro Monat. Rolf J. hatte damals seinen Aufenthalt in den USA unter anderem mit einer Deutschland-Allergie begründet.
Grundlage der Zahlungen war § 119 des Bundessozialhilfegesetzes, wonach in besonderen Notfällen auch im Ausland lebende deutsche Staatsbürger ein Anrecht auf Sozialhilfe haben. Dieses Gesetz war geschaffen worden, um sozialhilfebedürftig gewordenen Opfern der NS-Herrschaft die Rückkehr nach Deutschland zu ersparen. Zum Zeitpunkt des Bild-Artikels waren nach Angaben des Nachrichtenmagazins Der Spiegel 959 im Ausland lebende Personen sozialhilfeberechtigt.
Im Folgenden verabschiedete das Kabinett auf Initiative der Bundessozialministerin Ulla Schmidt eine Verschärfung der Richtlinien zur Zahlung von Sozialhilfe ins Ausland.
Vor diesem Hintergrund kündigte der 1939 geborene Sozialhilfeempfänger an, nach Deutschland zurückkehren und Altersrente beantragen zu wollen. Kritiker der Gesetzesänderung behaupten, dass die Novelle in Wirklichkeit deutsche Steuerzahler zusätzlich belaste. Zum einen müsse der Staat für den Rücktransport und die Umzugskosten aufkommen. Außerdem hätten die Betroffenen in aller Regel in Deutschland höhere Zuwendungsansprüche. Die Mehrheit derjenigen, die durch die Gesetzesänderung zur Rückkehr veranlasst worden seien, hätten vorher nicht in den USA, sondern in Ländern wie Thailand gelebt, in denen die Lebenshaltungs- und damit auch die entstehenden Unterstützungskosten niedriger als in der Bundesrepublik gewesen seien, so die Kritiker.[1]
Seither ermöglicht der die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland regelnde § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch nur noch bei Pflege und Erziehung eines aus rechtlichen Gründen im Ausland bleibenden Kindes, bei längerfristiger stationärer Betreuung in einer Einrichtung, bei schwerer Pflegebedürftigkeit sowie bei hoheitlicher Gewalt Sozialhilfezahlungen ins Ausland.
Einzelnachweise
- ↑ „Florida-Rolf“ und Bohlens Lebensbeichte: zum Agenda-Setting der „Bild“. Bundeszentrale für politische Bildung.
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