- Flugsicherungsgesetz
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Das Flugsicherungsgesetz (FSG) wurde 2005 in den deutschen Bundestag eingebracht und sollte die Privatisierung der Flugsicherung in Deutschland vorbereiten. Wegen Bedenken zum Einklang mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verweigerte ihm der Bundespräsident Horst Köhler am 24. Oktober 2006 die Zustimmung.
Die 37. Änderung des Grundgesetzes vom 14. Juli 1992 führte den Artikel 87d Absatz 1 ein. Er ermöglicht dem Staat, hoheitliche Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung an öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen zu übertragen. Zur Zeit (2009) ist dafür die Deutsche Flugsicherung (DFS) zuständig. Sie ist privatrechtlich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert, einziger Gesellschafter ist der Bund. Das FSG hätte es dem Bund erlaubt, alle Gesellschaftsanteile an der DFS bis auf eine Sperrminorität von 25,1 Prozent zu veräußern. Selbst die Auslagerung von Betriebsteilen ins Ausland wäre vom Gesetz gedeckt. Zur Wahrung der nationalen Interessen sollte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegründet werden und die Überwachung übernehmen.
Da sich das Veto des Bundespräsidenten explizit auf die jetzige Fassung des Art. 87d GG bezieht, könnte die Regierung nach einer Änderung des Grundgesetzes das Flugsicherungsgesetz erneut in den Bundestag einbringen.
Das Flugsicherungsgesetz sah sich großer Kritik ausgesetzt. Es ist weiterhin unklar, wie sich hoheitliche Aufgaben und die mit ihr zusammenhängenden Haftungsfragen auf private Unternehmen übertragen lassen.
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