- Freibleibend
-
Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung.
Unter Angebot, im BGB Antrag genannt, versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist. Das Angebot muss bestimmt sein, insbesondere müssen die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten sein.
Ein Angebot richtet sich in der Regel an eine bestimmte Person (oder Personengruppe); eine Ausnahme hiervon bildet das Angebot ad incertas personas (Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten). Abgegebene Angebote sind bindend, allerdings nicht unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (bsp. einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen, eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist. Bei abwesenden Personen ist eine angemessene Frist zu setzen.
Will der Anbietende die Bindung an ein Angebot vermeiden, so kann er ein freibleibendes Angebot abgeben, das ihm bei Annahme des Angebots erlaubt, durch unverzüglichen Widerspruch das Zustandekommen eines Vertrages zu verhindern.
Zu unterscheiden vom Angebot ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum); klassische Beispiele hierfür sind: Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen.
siehe auch: Realofferte
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.