Freibleibend

Freibleibend

Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung.

Unter Angebot, im BGB Antrag genannt, versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist. Das Angebot muss bestimmt sein, insbesondere müssen die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten sein.

Ein Angebot richtet sich in der Regel an eine bestimmte Person (oder Personengruppe); eine Ausnahme hiervon bildet das Angebot ad incertas personas (Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten). Abgegebene Angebote sind bindend, allerdings nicht unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (bsp. einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen, eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist. Bei abwesenden Personen ist eine angemessene Frist zu setzen.

Will der Anbietende die Bindung an ein Angebot vermeiden, so kann er ein freibleibendes Angebot abgeben, das ihm bei Annahme des Angebots erlaubt, durch unverzüglichen Widerspruch das Zustandekommen eines Vertrages zu verhindern.

Zu unterscheiden vom Angebot ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum); klassische Beispiele hierfür sind: Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen.

siehe auch: Realofferte

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  • Freibleibend — Freibleibend, ohne Verbindlichkeit, ohne Obligo, eine Klausel, welche die Haftung ablehnt, dem Offerenten eines Geschäfts völlige Freiheit des Handelns sichert, insbes. den Vorbehalt, daß die angebotene Ware bei Eingang der Bestellung noch frei,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Freibleibend — Freibleibend, eine Klausel, die bei Anstellung einer Ware oder bei einer andern Erklärung die Haftung ablehnt, falls die andere Partei die Erklärung annimmt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • freibleibend — frei|blei|bend 〈Adj.; Kaufmannsspr.〉 unverbindlich, nicht bindend ● Preis freibleibend; eine Ware freibleibend anbieten * * * frei|blei|bend <Adj.> (Kaufmannsspr.): ohne Verbindlichkeit, ohne Verpflichtung: ein es Angebot; für das Darlehen… …   Universal-Lexikon

  • freibleibend — frei|blei|bend (Kaufmannssprache unverbindlich, ohne Verpflichtung); das freibleibende Angebot, das Angebot ist freibleibend …   Die deutsche Rechtschreibung

  • freibleibend — ⇡ Freizeichnungsklausel …   Lexikon der Economics

  • Preis freibleibend — Preis freibleibend,   kaufrechtliche Klausel, die den Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis bis zur Lieferung der Ware angemessen zu ändern; kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch ein verbindliches Vertragsangebot beschränkt sein …   Universal-Lexikon

  • Preis freibleibend — ⇡ Handelsklausel in Lieferungsverträgen; bedeutet, dass der Vertrag bindend, die Preisbestimmung jedoch nach dem Marktpreis am Lieferungstermin zulässig sein soll. Im Einzelfall andere Auslegung möglich …   Lexikon der Economics

  • frbl. — freibleibend EN not binding, subject to being sold [altered] without notice …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Angebot (Betriebswirtschaftslehre) — Das Angebot ist im kaufmännischen Bereich ein Teil des Beschaffungsvorgangs. Mit dem Angebot reagiert ein Anbieter auf die Anfrage eines potentiellen Kunden und legt die Bedingungen fest, unter denen er bereit ist, Waren zu liefern oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Angebotspreis — Das Angebot ist im kaufmännischen Bereich ein Teil des Beschaffungsvorgangs. Mit dem Angebot reagiert ein Anbieter auf die Anfrage eines potentiellen Kunden und legt die Bedingungen fest, unter denen er bereit ist Waren zu liefern oder… …   Deutsch Wikipedia

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