- Realofferte
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Als Realofferte bezeichnet man im deutschen bürgerlichen Recht eine besondere Form eines Angebotes, das gleichzeitig auf den Abschluss des Kaufvertrages (§ 433 BGB) und auf die dingliche Übereignung (§ 929 BGB) gerichtet ist. Die angebotene Leistung wird hierbei meist auch ohne weiteres tatsächlich bereitgestellt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Die Übereignung steht dabei unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Annahme des Kaufangebotes.
Beispiel für eine Realofferten sind zum Beispiel Zapfsäulen an Tankstellen.
Bei einer Realofferte wird man auch regelmäßig einen konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahme im Sinne des § 151 Satz 1 2. Alt. BGB annehmen. Wichtig wird die Realofferte im Rahmen des § 241a BGB bei der Zusendung unbestellter Waren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, da in dieser Konstellation Eigentum und Besitz an der unbestellten Ware dauerhaft auseinanderfallen. Das Unternehmen hat weder einer Anspruch auf Rückgabe der Sache noch auf Kaufpreiszahlung, der Empfänger der Ware wird aber auch nicht Eigentümer der Sache, kann aber nach Belieben mit der Ware verfahren.
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