- Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
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Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lateinisch: invitatio ad offerendum) ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung. Sie ist streng vom Antrag auf Abschluss eines Vertrags (dem Angebot, in Deutschland § 145 BGB) zu trennen. Im nichtjuristischen Bereich wird oft das Synonym Anpreisung benutzt. Anfragen gelten auch als Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Definition
Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
Eine bloße Aufforderung und kein Antrag liegt vor, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann oder will, insbesondere über die Vertragsparteien oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat. Dem Anbieter fehlt aus diesem Grund der Rechtsbindungswille. Dies trifft beispielsweise auf Auslagen in Geschäften zu. Zusätzlich kann auch der Preis nicht genau bestimmbar sein. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis erst durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird. Bei der Emission von Wertpapieren des Kapitalmarktes (Effekten) fehlt es dem Emittenten auch deshalb am Bindungswillen, um im Falle einer Überzeichnung seiner Wertpapiere nicht gezwungen zu sein, mehr als das geplante Maximalemissionsvolumen zu begeben. Es steht ihm somit offen, weniger oder repartierte Zuteilungen vorzunehmen.
Einzelfälle
- Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird.
- Für die Fälle, in denen die Preisauszeichnung und der in der Kasse gespeicherte Preis eines Artikels nicht übereinstimmen, ist strittig, was gilt: Ob die Preisauszeichnung einer Ware zum Beispiel im Supermarktregal ein verbindliches Angebot darstellt, wird in der Fachliteratur überwiegend bejaht, von vielen Gerichten jedoch (ohne besondere Begründung) verneint. Entsprechend handelt es sich beim Vorlegen der Ware an der Kasse entweder um die Annahme eines Angebotes oder erst um die Abgabe eines solchen, wobei wohl auch die Vertreter der letztgenannten Auffassung davon ausgehen, dass dann der ausgepreiste Kaufpreis die Basis dieses (stillschweigend) vom Kunden abgegeben Angebots darstellen soll.
- Aus denselben Gründen hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines bestimmten Ausstellungsstücks (etwa aus dem Schaufenster eines Geschäfts). Er nimmt eben kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages an (womit der Vertrag geschlossen wäre und der Anspruch bestünde), sondern gibt erst selbst das Angebot ab, das der Anpreisende auch ausschlagen kann.
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