Freier (Prostitution)

Freier (Prostitution)

Als Freier wird im Jargon der Prostitution eine Person bezeichnet, die für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Der Freier bzw. die Freierin ist demnach meist der ökonomische „Handelspartner“ einer/eines Prostituierten. Der männliche Freier wird von Huren auch als „Gast“ bezeichnet. Der weibliche Freier wird häufig als Kundin bezeichnet, der den Callboy oder auch die weibliche Prostituierte bezahlt. Der homosexuelle männliche Freier ist der Geschäftspartner von Callboys und Strichern (Strichjungen).

Freier stammen in der Regel aus allen sozialen Schichten und fast allen Altersgruppen. Menschen unter Stress tendieren möglicherweise besonders dazu, Sex – und damit unter Umständen auch Prostitution – zu konsumieren; so boomte neuseeländischen Prostituierten zufolge ihr Geschäft nach einem Erdbeben, als ausländische Hilfskräfte sie aufsuchten, „um sich vom Stress während ihrer Einsätze zu erholen“.[1]

Inhaltsverzeichnis

Namensherkunft

Die Bezeichnung des „Freiers“ stammt aus dem Althochdeutschen und freien wurde gleichbedeutend mit „heiraten“ genutzt. Der Ausdruck Auf Freiersfüßen war ein anerkennender Spruch für einen Mann, der sich auf Brautschau befand.

Bezahlung

Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes besteht in Deutschland für die Prostituierte bzw. den Prostituierten ein Rechtsanspruch auf Bezahlung, während dies zuvor aufgrund der Sittenwidrigkeit von Prostitution nicht der Fall war. Dennoch ist die Bezahlung per Vorkasse noch immer die Regel. Freier, die nicht bezahlen wollen, werden im Jargon als „Nuttenpreller“ bezeichnet. Der umgekehrte Fall, bei dem der Freier bestohlen wird, wird als Beischlafdiebstahl bezeichnet.

Anbahnung

Diskreter Kontakt wird über die Medien (Kontaktanzeigen in Zeitung und auch inzwischen TV) gesucht und gefunden, kann sich aber auch spontan im Alltag und normalen Berufsleben ergeben. In den 1970er und 1980er Jahren waren bei Nachfrage Preisauskünfte über das Telefon nicht üblich. Heute wird dies aber meist für ganz selbstverständlich gehalten. In Zeiten des Internets findet die Anbahnung auch über Erotikportale und Freierforen statt. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich in einschlägigen Nachtbars und auf dem Straßenstrich.

Straf- und ordnungsrechtliche Aspekte (Deutschland)

Im deutschen Strafgesetzbuch taucht der sogenannte Freier bisher in einer einzigen Vorschrift auf: § 182 Absatz 2 bedroht mit Geld- oder Freiheitsstrafe denjenigen, der mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt ausübt. Allerdings ist hierin allgemein von Person (nicht nur Mann) die Rede und diese muss älter als 18 Jahre sein.

Die bundesweiten Straftatbestände (§ 184d, 184e StGB) und Ordnungswidrigkeiten (§ 120 Absatz 1 Nr. 1 OWiG) der verbotenen Prostitution im Sperrbezirk oder der jugendgefährdenden Prostitution gelten ausschließlich für die Prostituierten selbst, nicht für deren Freier. Den Kommunen ist es allerdings möglich, in kommunalen Verordnungen auch für Freier die Kontaktaufnahme zu Prostituierten im Sperrbezirk zu untersagen und mit Geldbußen zu belegen. Derartige Verordnungen gibt es unter anderem in den Städten Düsseldorf[2], Leipzig[3], Mannheim[4] und Stuttgart.[5]

Wer in geschlossener Ortschaft mit einem Fahrzeug auf dem Straßenstrich mehrmals dieselbe Strecke abfährt, kann nach § 30 Absatz 1 StVO („Unnützes Hin- und Herfahren“) mit einer Verwarnung oder Geldbuße belegt werden.

Literatur

  • Werner Krieger: Bordellgesellschaft - Die Reportage. Verlag Werner Krieger, 1. Auflage, 10. Oktober 2007, ISBN 978-3-00-022128-6
  • Tamara Domentat: Laß dich verwöhnen - Prostitution in Deutschland. Aufbau-Verlag, 2003, ISBN 978-3-351-02550-2
  • Helag Bilitewski: Freier: das heimliche Treiben der Männer. Galgenberg, 1991, ISBN 3-87058-103-4
  • Doris Velten: Aspekte der sexuellen Sozialisation: eine Analyse qualitativer Daten zu biographischen Entwicklungsmustern von Prostitutionskunden. Berlin, 1994 (Dissertation)
  • Dieter Kleiber; Doris Velten: Prostitutionskunden. Nomos-Verlag, 1994 (Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit; Band 30)
  • Sabine Grenz: (Un)heimliche Lust: Über den Konsum sexueller Dienstleistungen. VS Verlag, 2. Auflage 2007, ISBN 978-3-531-34776-9

Einzelbelege

  1. dpa/AFP/mob/jobr (10. März 2011). Erst bebt die Erde, dann boomt die Prostitution. Süddeutsche Zeitung (abgerufen 10. März 2011)
  2. § 6a Düsseldorfer Straßenordnung: „Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“ http://www.duesseldorf.de/stadtrecht/3/32/32_101.shtml Autopsie 30. Oktober 2006.
  3. § 3 Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig: „In Wohn- und Mischgebieten, insbesondere in der näheren Umgebung von Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen, ist es auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“ http://www.siedlerbund.de/sv-fortuna-leipzig/on10996 Autopsie 30. Oktober 2006.
  4. § 9 Polizei-Verordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim: „Das Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk zum Zweck der Kontaktanbahnung ist untersagt.“ http://www.mannheim.de/io2/download/Webseiten/Politik%20&%20Verwaltung/Stadtrecht/Dokumente/s03-01.pdf?disposition=inline Autopsie 30. Oktober 2006.
  5. § 4 Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart: „Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“ http://www.polizei-stuttgart.de/index.php?option=com_content&task=view&id=157&Itemid=112 Autopsie 30. Oktober 2006.

Weblinks

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