- Aufenthaltskarte
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Mit der Aufenthaltskarte weist der freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Bürgers des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, also sogenannter Drittstaatsangehöriger ist, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach.
Die Aufenthaltskarte ist kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern gründet sich auf das Freizügigkeitsgesetz/EU. Die Aufenthaltskarte ist deklaratorischer Natur, da das Aufenthaltsrecht durch das Gemeinschaftsrecht bzw. durch das EWR-Abkommen begründet wird.[1]
Freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern wird keine Aufenthaltskarte ausgestellt; sie erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts. Staatsangehörige der Schweiz erhalten, nachdem der Beitritt der Schweiz zum EWR aufgrund das Referendums vom 6. Dezember 1992 scheiterte, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz vom 21. Juni 1999 eine Aufenthaltserlaubnis. Wegen dieses besonderen Aufenthaltsstatus wird Schweizer Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis jedoch nach dem Muster der Aufenthaltskarte erteilt.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Aufenthaltskarte ist § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht zugleich EU-Mitglieder sind (also Island, Liechtenstein und Norwegen) zusätzlich i. V. mit § 12 FreizügG/EU. Diese Regelungen sind die nationale Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie).[2]
Verfahren
Die Aufenthaltskarte wird von Amts wegen erteilt, was einen Antrag des Familienangehörigen nicht ausschließt. Sie muss binnen sechs Monaten, nachdem der Familienangehörige die erforderlichen Angaben gemacht hat, ausgestellt werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel mindestens fünf Jahre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass das Freizügigkeitsrecht glaubhaft gemacht wird (§ 5 Abs. 3 FreizügG/EU). Bei Familienangehörigen geschieht dies in der Regel durch den Nachweis, mit einem EWR-Bürger, der sich in Deutschland als Arbeitnehmer, Dienstleistungserbringer oder -nehmer oder als niedergelassener selbstständiger Erwerbstätiger aufhält, in ehelicher oder familiärer Lebensgemeinschaft zu leben.
Verlust des Aufenthaltsrechts
Sind die Voraussetzungen der Freizügigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden und die Aufenthaltskarte widerrufen werden (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU).
Nach dem fünften Aufenthaltsjahr kann das Freizügigkeitsrecht nur noch aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aberkannt und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen werden (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU). Das sogenannte ‚Verlustfeststellungsverfahren‘ geht in seinen Wirkungen dabei sehr viel weiter als eine Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit in den ersten fünf Jahren: Der Betroffene wird ausreisepflichtig und darf ins Bundesgebiet nicht wieder einreisen. Eine Wiedereinreise und ein Aufenthalt im Bundesgebiet sind strafbar (§ 9FreizügG/EU i. V. mit § 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Die Verlustfeststellung entspricht in ihren Wirkungen daher der Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz. Im Falle einer Feststellung des einfachen Verlustes der Freizügigkeit (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU) innerhalb der ersten fünf Jahre können die Betroffenen dagegen jederzeit wieder einreisen, wenn sie die Freizügigkeitsvoraussetzungen erneut erfüllen.
Die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für die Verlustfeststellung allein nicht. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU).
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).
Das Ungültigwerden des Nationalpasses, des Personalausweises oder des sonstigen Passersatzes kann die Aufenthaltsbeendigung nicht rechtfertigen (§ 6 Abs. 7 FreizügG/EU).
Daueraufenthaltskarte
Fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts erhalten die Familienangehörigen von EWR-Bürgern ein Daueraufenthaltsrecht. Das Daueraufenthaltsrecht wird durch eine Daueraufenthaltskarte nachgewiesen, die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ausgestellt wird (§ 5 Abs. 6 FreizügG/EU).
Eine Verlustfeststellung darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU). Eine Verlustfeststellung darf bei EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in Deutschland hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Daueraufenthaltskarte ist nicht zu verwechseln mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um einen regulären Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes, der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten erteilt wird, die keine europarechtliche Freizügigkeit genießen.
Voraussetzung für diese Genehmigung ist unter anderem ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, aber auch in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbunden.
Diese Erlaubnis beruht auf der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG, die in Deutschland durch die §§ 9a, § 9b und § 9c AufenthG umgesetzt worden ist.
Wer ein Daueraufenthaltsrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der genannten Richtlinie besitzt, erhält auf Antrag auch eine deutsche Aufenthaltserlaubnis (§ 38a AufenthG).
Weblinks
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU
- Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)-Aktuelle Version
Einzelnachweise
- ↑ Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Para 5.2.1 vom 26. Oktober 2009. Eingesehen am 21. November 2011
- ↑ Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG) vom 19. August 2007 auf www.buzer.de. Eingesehen am 21. November 2010
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