- Fremdvergleichsgrundsatz
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Der Fremdvergleichsgrundsatz (englisch arm’s length principle, ALP) betrifft insbesondere Verrechnungspreise für Warenlieferungen, Miet- und Pachtzinsen oder Finanztransaktionen (u. a. "Cash-Pooling") im Rahmen des Leistungsaustauschs innerhalb von Konzernen, verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern mit ihren Unternehmen.[1]
Der Ausdruck kommt von „dealing at arm's length“ und bedeutet, dass zwischen zwei Personen eine gewisse Distanz besteht (engl. to keep someone at arm's length: jemanden fernhalten, unabhängig bleiben). Im angelsächsischen Rechtskreis, aber mittlerweile auch weltweit, ist dies ein anerkanntes Prinzip für einen Leistungsaustausch „wie zwischen unabhängigen Parteien“. In den USA sind die auf diesem Prinzip basierenden Vorschriften besonders umfangreich und in 26 CFR 1.482 geregelt.[2].
Inhaltsverzeichnis
Geschichte und erste Definition
Der Steuerausschuss der OECD hat erstmals im Jahre 1979 in Artikel 9 der „Model Tax Convention“ im Rahmen einer internationalen Empfehlung den Fremdvergleichsgrundsatz verbreitet[3]. Danach wird von Fremdvergleichsgrundsatz gesprochen, wenn in der Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen oder auch zwischen Gesellschaftern und deren Gesellschaften Verrechnungspreise für Leistungen derart festgesetzt werden wie dies zwischen fremden, voneinander unabhängigen Unternehmen geschehen würde.
Steuerrechtliche Aspekte
Handeln verbundene Unternehmen nicht nach diesem Prinzip, so führt dies automatisch zu einer verzerrten Darstellung der Gewinn- und Verlustsituation der beteiligten Unternehmen. Das Unternehmen, das einen höheren Verrechnungspreis zahlt, als es am Markt außerhalb des Konzerns für eine vergleichbare Leistung hätte zahlen müssen, weist einen niedrigeren Gewinn (oder höheren Verlust) auf, während das begünstigte Unternehmen einen höheren Gewinn (oder niedrigeren Verlust) erwirtschaftet hat als bei marktüblichen Preisen. Folge hiervon ist, dass bei dem benachteiligten Unternehmen geringere Ertragsteuern anfallen als bei marktüblichen Preisen. Das mag keine Rolle spielen, wenn sich alle betroffenen Konzernunternehmen im selben Staat befinden (formeller Verstoß). Wird jedoch dieses Prinzip grenzübergreifend bei multinationalen Konzernen verletzt und ein Konzernunternehmen in einem Hochsteuerland benachteiligt, so liegt auch ein materieller Verstoß vor. Dadurch fließen dem Hochsteuerland weniger Ertragsteuern zu als bei Einhaltung des Prinzips. Dann wird bei den nationalen Finanzbehörden von einer Gewinnverschiebung gesprochen.
Betriebswirtschaftliche Aspekte
Hiervon werden (Minderheits-)Aktionäre der beteiligten Firmen betroffen, weil sie weniger oder mehr Dividende erhalten als bei der Zugrundelegung von Marktpreisen. Sie können jedoch lediglich mittelbaren Einfluss ausüben (Stimmrecht in der Hauptversammlung), da die Festlegung der Verrechnungspreise der Unternehmensführung obliegt.
Verrechnungspreise
Verrechnungspreise lassen sich in innerbetriebliche, zwischenbetriebliche und Konzernverrechnungspreise gliedern. Letztere sind Entgelte für den Leistungsaustausch zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns. Die Festlegung der Preise wirkt sich unmittelbar als Aufwand beim bezahlenden Unternehmen und als Ertrag/Erlös beim vereinnahmenden Unternehmen aus.
Fremdvergleichsgrundsatz in Deutschland
Die steuerliche Orientierung am Prinzip kann in Deutschland aus § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz abgeleitet werden. Es verlangt steuerliche Korrekturen, wenn gesellschaftsrechtlich verbundene „Steuersubjekte“ (also steuerpflichtige Firmen oder Privatpersonen) Geschäfte miteinander abschließen, die mit fremden Dritten nicht vereinbart worden wären. Bei der Konzernrechnungslegung müssen die aufgrund von konzerninternen Umsätzen erzielten Zwischengewinne, sofern sie nicht aus marktüblichen Bedingungen resultieren, eliminiert werden (§ 304 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Beide Regelungen wiederum sind in Verbindung mit der steuerrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 KStG zu sehen, die sich mit der verbotenen verdeckten Gewinnausschüttung befasst. Da steuerliche und handelsrechtliche Vorschriften beim Fremdvergleichsgrundsatz identische Ziele verfolgen, fallen Handels- und Steuerbilanz harmonisch aus.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Torsten Sothmann, Der Fremdvergleich als Maßstab der Verrechnungspreise, 2010, ISBN 978-3-86306-702-1.
- ↑ Arm's-Length Principle. USTransferPricing.com
- ↑ vgl. Alfons J. Weichenrieder, Besteuerung und Direktinvestition, 1995, ISBN 3161464745 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
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