- Friedensverrat
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Unter der Überschrift ("Titel") Friedensverrat werden im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) Tatbestände gefasst, deren Tathandlungen geeignet sind, den Friedenszustand zu gefährden. Die entsprechenden Verbote haben eine doppelte Schutzrichtung: nach außen soll das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) geschützt werden, nach innen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die auch das Leben in Frieden umfasst.[1]
Inhaltsverzeichnis
Die einzelnen Tatbestände
Im Einzelnen kennt das deutsche Recht als Friedensverrat zwei Tatbestände:
Der Tatbestand des § 80 StGB beschreibt ein konkretes Gefährdungsdelikt, das als schweres Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe) ausgestaltet ist. Der für die Erfüllung des Tatbestands des konkreten Gefährdungsdelikts erforderliche Taterfolg (Gefährdungserfolg) liegt dabei einer hervorgerufenen konkreten Kriegsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland.[2] Die Tathandlung des § 80 StGB kann nach § 5 Nr. 1 StGB auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen werden.
Der Tatbestand des § 80a StGB beschreibt ein Vergehen und Begehungsdelikt, das nicht den Erfolg einer Kriegsverursachung oder Sicherheitsgefährdung ergeben muss. Die Tathandlung ist nur innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB (§ 9 StGB) strafbar.
Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut ist (wie oben angedeutet) neben der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auch der vom Gewaltverbot nach Kapitel VII der UN-Charta geschützte Friede zwischen den Staaten und Völkern. Verfassungsrechtlich werden beide Tatbestände durch Art. 26 Abs. 1 GG abgesichert. Der Gesetzgeber ist dem Gebot der Verfassung, Angriffskriege unter Strafe zu stellen, in vollem Umfang nachgekommen.
Verfahrensrecht
Die Tatbestände der §§ 80, 80a StGB sind den Staatsschutzdelikten zuzuordnen. Daher ergeben sich im Verfahrensrecht einige Besonderheiten:
- Die Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) wird nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 GVG bereits in erster Instanz vor dem jeweiligen Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht (OLG) angeklagt. Gibt es in einem Bundesland mehrere Oberlandesgerichte, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
- Die Aufstachelung zu einem Angriffskrieg (§ 80a StGB) wird jeweils in einem OLG-Bezirk vor dem Landgericht angeklagt, in dessen Bezirk auch das OLG seinen Sitz hat (§ 74a Abs. 1 Nr.1 GVG). Ist das konkrete Vergehen nach § 80a StGB von "besonderer Bedeutung", sodass der Generalbundesanwalt die Verfolgung des Falles übernimmt, muss die Anklage ebenfalls vor dem oben genannten Oberlandesgericht erfolgen.
Prozessual bestehen die Möglichkeiten zur Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153c und 153d StPO, deren Gebrauch allerdings nach § 153c Abs. 5 bzw. § 153d Abs. 1 StPO nur dem Generalbundesanwalt zusteht. Um das Strafverfahren einstellen zu können, muss ein überwiegendes öffentliches Interesse der Verfolgung der Straftaten entgegenstehen.
Anders als bei den meisten übrigen Strafvorschriften gegen die öffentliche Ordnung sind die stationierten Streitkräfte der NATO von den Delikten des Friedens-, Hoch- und Landesverrats nach dem NATO-Truppenstatut nicht freigestellt.
Konkurrenzen
Tateinheitliche Begehung der Delikte des Friedensverrats mit Landesverrat ist möglich. Auch Tateinheit des § 80 StGB mit Hochverratsdelikten (§§ 81-83 StGB) oder der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats nach §§ 84, 85 StGB (ggf. auch § 86 StGB).
Anmerkungen/Einzelnachweise
- ↑ Thomas Fischer: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Auflage, München 2003, Rn. 2 vor §§ 80 bis 101a, ISBN 3-406-49387-4
- ↑ Thomas Fischer: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Auflage, München 2003, § 80 Rn. 6
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