Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Eine Nachfrist ist eine Frist, die der Gläubiger dem Schuldner im Falle des Nichteinhaltens der vertraglichen Vereinbarungen (oder wie Juristen es formulieren, einer Leistungsstörung in einem gegenseitigen Vertrag) zur Bewirkung der Leistung oder zur Nacherfüllung setzen kann (Beispiele: § 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 636, § 637 BGB). Der fruchtlose Ablauf der Nachfrist führt zu der Entstehung bestimmter neuer Rechte des Gläubigers, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs auf Vertragserfüllung treten (Rücktrittsrecht, Schadenersatz)! Vor der Schuldrechtsmodernisierung wurden solche Fristen im Gesetz Nachfristen genannt, heute spricht jedenfalls das BGB selbst im Gesetzestext meist von der Bestimmung oder Setzung einer Frist, lediglich § 308 Nr. 2 BGB gebraucht im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch den Ausdruck Nachfrist. In der Literatur dürfte auch der Begriff Nachfrist weiterhin im Gebrauch sein.

Die Androhung der Ablehnung der Leistung im Falle des Nichteinhaltens der Frist ist heute, anders als nach früherem Recht, nicht mehr notwendig.

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