- Lieferung
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Eine Lieferung ist das Überbringen einer Ware an einen Empfänger durch einen Lieferanten bzw. durch den Verkäufer selbst. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um die "Verschaffung der Verfügungsmacht" (auch "Verfügungsbefugnis genannt), die hier entscheidend ist. Bei geschäftlichen Lieferungen wird sie durch einen Lieferschein dokumentiert; dieser ist meist mit einer Rechnung verbunden.
Als Lieferfrist bezeichnet man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Lieferant seine Leistung erbringen muss. Lieferungen an verschiedene Adressaten in einer Fahrt werden Tour genannt.
Bei Handelsgeschäften gelten für Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen des Schuldrechts und des Umsatzsteuerrechts.
Inhaltsverzeichnis
Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen werden im Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Lieferanten festgelegt. Sie enthalten alle vereinbarten Einzelheiten über die Art, den Zeitpunkt und den Preis der Lieferung, die Umtausch- und Rückgabemöglichkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Berechnung von Verpackung, Fracht, Versicherung und Gefahrübergang. Werden keine besonderen Lieferbedingungen getroffen, dann gelten die gesetzlichen Regelungen, dass Warenschulden gleich Holschulden sind.
Mögliche Lieferbedingungen:
- ab Bahnhof hier (=ab hier)
- frei Waggon (Hier trägt der Verkäufer zusätzlich die Verladekosten bis zum Versandbahnhof)
- frei dort (Der Verkäufer zahlt die Kosten bis zum Bestimmungsbahnhof, die restlichen trägt der Käufer)
- frei Bahnhof dort (=frei dort)
Bei oben genannten Lieferbedingungen handelt es sich um im Geschäftsverkehr übliche Klauseln. Allerdings ist nirgends festgeschrieben wer jetzt bei einer "frei Haus" Lieferung die Versicherungskosten zu tragen hat, deshalb kommt es immer wieder zu Gerichtsprozessen zur Klärung solcher Streitfragen. Um dieses Problem zu vermeiden sollten Incoterms verwendet werden. Diese sind klar definiert und international anerkannt.
Lieferungsverzug
Verspätete Lieferung als Lieferungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Demnach kann der Käufer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (§ 346 IV, §§ 280ff., § 325 BGB) oder Lieferung und evtl. Schadenersatz (Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II in Verbindung mit § 286 BGB) verlangen. Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn
- der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat und
- eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB)
Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich das Setzen einer Nachfrist (§ 286 II Nr.1 BGB). In diesem Fall wird statt einer Mahnung gleich eine Abmahnung geschrieben und es kann von Seiten des Gläubigers sofort gehandelt werden, da die Voraussetzungen des Verzugs gem. § 286 BGB dann ebenfalls vorliegen.
Annahmeverzug
Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ihm vereinbarungsgemäß angebotene Kaufsache nicht annimmt.
Definition in der Schweiz
In der Schweiz ist der Begriff der Lieferung anders definiert, was - z.B. bei Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen - zu Irritationen führen kann.
SR 641.20, Art. 3d[1] des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes definiert eine Lieferung als
- 1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen
- 2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist
- 3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung
Dies hat zur Folge, dass z.B. Winterdienst-Arbeiten (Schneeräumen) oder das Prüfen der Heizungsanlage durch den Kaminfeger in der Schweiz eine Lieferung darstellen und keine Dienstleistung.
Siehe auch
Weblinks
Quellen
- ↑ Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
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