- Funktionale Bewertungslehre
-
Die Funktionale Unternehmensbewertung unterscheidete drei hauptsächliche (Unternehmens-)Werte, die aus dem Zweck der Bewertung bzw. dem Bewertungsanlass resultieren.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidungswert
Um im Vorfeld von Verhandlungen oder Auseinandersetzungen die Grenze der eigenen Konzessionsbereitschaft zu kennen, wird der Entscheidungswert ermittelt. Dieser Grenzwert ist auf das Entscheidungsfeld und die Präferenzen eines bestimmten Subjekts bezogen. Er darf in Verhandlungen, deren Ergebnis der Kauf oder Verkauf des zu bewertenden Objekts ist, nicht verletzt werden. Auch ein gutachterlich oder richterlich verfügter Schiedswert wird nur akzeptiert, wenn er den Entscheidungswert und daher die Grenze der eigenen Konzessionsbereitschaft nicht verletzt. Jedoch gilt in dominierten Konfliktsituationen, dass das Bewertungssubjekt die Verletzung seines Entscheidungswerts, und damit eine Verschlechterung gegenüber seiner Ausgangsposition, hinnehmen muss.
Dem Entscheidungwert haften somit folgende Merkmale an:
- kritische Größe (Grenzwert)
- Konfliktbezogenheit (z.B. Kauf/Verkauf, Fusion/Spaltung)
- Abhängigkeit vom Zielsystem des Bewertungssubjekts
- Abhängigkeit vom Entscheidungsfeld des Bewertungssubjekts
Argumentationswert
In Verhandlungen wird der Entscheidungswert jedoch nicht der Gegenseite preisgegeben, sondern vielmehr mit Argumentationswerten gearbeitet, die dazu führen sollen, dass die Grenze der eigenen Konzessionsbereitschaft gar nicht erst erreicht wird. Je weiter ein erzieltes Verhandlungsergebnis unter/über der eigenen Konzessionsbereitschaft bleibt (bei einem Kauf also unterhalb des eigenen Grenzpreises, bei einem Verkauf darüber), desto vorteilhafter ist es. Daher ist es naheliegend, dass die Argumentationswerte nicht den Entscheidungswert verletzen dürfen. Andererseits ist es Grundvoraussetzung für ein Verhandlungsergebnis, dass sich die Entscheidungswerte überhaupt überschneiden. Wegen konträrer Argumentationswerte, die von parteiischen Gutachtern unterstützt werden, muss es deshalb aber noch nicht zu einem Verhandlungsergebnis dergestalt kommen, dass auch ein Kauf oder Verkauf stattfindet.
Arbitriumwert
Dritter Anlass einer Bewertung ist die Vermittlung zwischen Konfliktparteien. Der Arbitriumwert (Schiedswert) ist dabei jener Wert, zu dem ein unparteiischer Gutachter die Interessen zwischen den Konfliktparteien als ausgeglichen ansieht. Er kann sich immer nur im Überschneidungsbereich der Entscheidungswerte bilden, wenn er von allen Seiten als akzeptabel empfunden werden soll.
Informationswert und Steuerbemessungswert
Nebenaspekte der Bewertungstätigkeit sind die Information von Interessengruppen, die zum Informationswert führt, oder die Optimierung der Steuerlast, die zum Steuerbemessungswert führt. Beide sind von eher untergeordneter Bedeutung für die Bewertungslehre. Der Steuerbemessungswert ist jedoch Hauptaugenmerk der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre.
Literatur
- Manfred J. Matschke, Gerrit Brösel (2007): Unternehmensbewertung, 3. Auflage.
- Thomas Hering (2006): Unternehmensbewertung, 2. Auflage.
Wikimedia Foundation.