- Funkzellenabfrage
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Die Funkzellenabfrage (FZA) ist eine verdeckte und unter Richtervorbehalt stehende Ermittlungsmaßnahme zum Zweck der Strafverfolgung bei besonders schweren Straftaten. Die Behörden fragen dabei Telekommunikationsverbindungsdaten ab, die in einer bestimmten, räumlich bezeichneten Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum anfallen. Ziel der Maßnahme ist, die Identität von Tatverdächtigen zu klären oder weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes zu erlangen.
Die Maßnahme ist seit der Reform der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Anfang 2008 gesetzlich geregelt in § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO. Voraussetzung für die Abfrage ist, dass die Anforderungen in der Subsidiaritätsklausel im zweiten Halbsatz erfüllt sind: Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise muss „aussichtslos oder wesentlich erschwert“ sein. Früher war die Funkzellenabfrage in § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO normiert.
Literatur
- Toralf Nöding: Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur Telefonüberwachung In: StraFo 2007, S. 456–463. (Artikel als PDF-Datei)
- Armin Nack: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz (hrsg. von Rolf Hannich), C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-576621; § 100g Rn. 5
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