- Ermittlung
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Eine Ermittlung im juristischen Sinne ist die Erforschung eines Sachverhaltes.
In allen Verfahren, in denen das Offizialprinzip gilt (z. B. Strafprozess, Verwaltungsverfahren), werden Ermittlungen hoheitlicher Art durchgeführt. Hierbei muss die Behörde objektiv ermitteln, d. h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln (so explizit z. B. in § 160 StPO). Im Gegensatz hierzu steht der Beibringungsgrundsatz (z. B. im Zivilprozess), bei der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen muss.
Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt. Die Ermittlung beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat. Das Ermittlungsverfahren und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung sind in der StPO in den §§ 158 bis 169a geregelt. Das Ermittlungsverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhebt, § 169a StPO.
Die meiste Anlassgebundene Ermittlungstätigkeit zur Klärung eines Anfangsverdachts wird im Vorfeld durch ein polizeiliches Ermittlungsverfahren von der Polizei geleistet. Beim Vorliegen einer Straftat zum Beispiel im Ersten Angriff. Die Ergebnisse werden vollständig der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt und ist daher wichtig für die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft. Die Polizei handelt hier als deren Ermittlungsperson.
Anlassunabhängige Vorfeldermittlungen ohne Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft durch das Bundeskriminalamt, die Zoll- und Steuerfahndung sowie durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesbehörden für Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachts unterliegen nicht der Regelung durch die Strafprozessordnung.
Siehe auch
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