- Gebrauchsanmaßung
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Als Furtum usus (von lat. furtum, Diebstahl und usus, Gebrauch) wird die Gebrauchsanmaßung von beweglichen Sachen bezeichnet. Das heißt, eine Sache wird nur unberechtigt benutzt, aber später wieder zurückgebracht. Die Sache muss also (vom Täter beabsichtigt) zurück in die Hände des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers gelangen. Zum Zeitpunkt der Wegnahme liegt mithin subjektiv bereits der Rückgabewille vor. Objektiv fehlt die Enteignungskomponente. Die Gebrauchsanmaßung ist im Gegensatz zum Diebstahl oder zur Unterschlagung grundsätzlich straflos. Gleichwohl ist die Gebrauchsanmaßung zivilrechtlich als Eigentumsverletzung rechtswidrig (§§ 903, 823 Abs. 1 BGB).
Ausnahmen
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) macht jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit Ausnahmen beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB), der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar. Ebenso ist die Gebrauchsanmaßung bei Pfandsachen durch öffentliche Pfandleiher eine Straftat (§ 290 StGB).
Wird jedoch der Sache der komplette Substanzwert oder Sachwert entzogen (Beispiel: Benutzung von Toilettenpapier), so liegt kein furtum usus, sondern entweder ein Diebstahl, Unterschlagung oder eine Sachbeschädigung vor. Oder: Eine neue Batterie wird mitgenommen und verbraucht zurückgebracht.
Einen weiteren Ausnahmefall stellt die Rubrik "alt für neu": Abgeschwächt zum Vorbeispiel nimmt hier jemand beispielsweise aus der Buchhandlung ein neues Buch aus dem Regal mit, um es danach durchgelesen zurückzubringen. Das Buch hat für den Buchhändler nur noch gebrauchten Wert. Auch hier liegt strafbares Verhalten vor.
Letztlich muss die Einbuße nicht zwingend wirtschaftlichen Wertverlust bedeuten. Auch eine wirtschaftlich zeitliche Entwertung kann Strafbarkeit auslösen. Beispiel: A nimmt B im Frühjahr den Rasenmäher weg, den er ihm im Spätherbst wiedergibt.
Österreich
Für die Rechtslage in Österreich siehe Dauernde Sachentziehung.
Weblinks
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