Gemeinderat (Österreich)

Gemeinderat (Österreich)

Der Gemeinderat (in Vorarlberg Gemeindevertretung) ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde. Er wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist von der Anzahl der in der Gemeinde als wohnhaft gemeldeten Einwohner abhängig. Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger, als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger. Es gibt auch immer wieder Diskussionen, ob auch Nicht-EU Bürger das Wahlrecht erhalten sollen, wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten. Gültig ist jeweils die Gemeindewahlordnung, die ein Landesgesetz ist.

Aus den Reihen der Gemeinderäte wird vom Gemeinderat eine Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten gewählt. Diese stehen einem Gemeindeausschuss vor, der sich jeweils mit verschiedenen Themen beschäftigt, wie Raumordnung, Finanzverwaltung, Sicherheit oder Kultur. Die Ausschüsse bereiten Anträge für den Gemeinderat vor, die danach im Gemeinderat selbst beschlossen oder abgelehnt werden.

Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde wird das Budget vom Gemeinderat beschlossen. Auch in Bauangelegenheiten hat der Gemeinderat ein gewichtiges Wort mitzureden. Er ist Baubehörde zweiter Instanz nach dem Bürgermeister, das heißt Einsprüche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.

Bundesländerabhängig wird der Bürgermeister vom Gemeinderat oder von den Bürgern direkt gewählt.

Das politische Geschehen einer Gemeinde wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt, wobei der größte Teil öffentlich ist, das heißt jeder Bürger kann zuhören, hat aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Oft gibt es einen nicht öffentlichen Teil, in dem persönliche Angelegenheiten verschiedenster Art abgehandelt werden und über die die Mandatare Schweigepflicht haben.

Inhaltsverzeichnis

Wahlsysteme

  • Listenwahl: dabei stellt eine politische Partei oder eine Personengruppe eine Kandidatenliste mit einer bestimmten Reihenfolge auf, die vor der Wahl bekannt gegeben wird. Je nach Stimmenanteil werden die einzelnen Kandidaten in den Gemeinderat entsandt.
  • Vorzugstimmenwahl: Unabhängig von der Reihenfolge kann man auch noch eine Reihung oder Streichung einzelner Kandidaten durchführen, die je nach Stimmenanzahl innerhalb der Reihung vor oder zurückgereiht werden und dadurch unabhängig vom gesamten Stimmenanteil trotz einer vorherigen Reihung weiter hinten in der Liste in den Gemeinderat einziehen können oder aus der Reihung herausfallen können.

In beiden Fällen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von d'Hondt zugeteilt.

Üblicherweise wird in allen Bundesländern heute die Vorzugsstimmenwahl durchgeführt. Eine Eigenheit in Vorarlberg ist die Mehrheitswahl oder Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen, wie die offizielle Bezeichnung lautet. Dabei gibt es keine Wahlvorschläge und die Wähler schreiben selbst ihren eigenen Wahlvorschlag auf den Wahlzettel. Entscheidend sind wieder die Anzahl der Stimmen, wer in den Gemeinderat entsandt wird. Bei der Gemeinderatswahl 2000 wurde in zwölf Gemeinden nach diesem System gewählt.

Anzahl der Gemeinderäte

Die Anzahl der Gemeinderäte wird von den Ländern in den Gemeindeordnungen geregelt.

Burgenland

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[1]
bis 250 9
251 – 500 11
501 – 750 13
751 – 1.000 15
1.001 – 1.500 19
1.501 – 2.000 21
2.001 – 3.000 23
über 3.000 25

Kärnten

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[2]
bis 1000 11
1.001 – 2.000 15
2.001 – 3.000 19
3.001 – 6.000 23
6.001 – 10.000 27
10.001 – 20.000 31
über 20.000 35

Niederösterreich

Gemeinde-
größe
Gemeinderats-
mitglieder[3]
bis 500 13
501 – 1.000 15
1.001 – 2.000 19
2.001 – 3.000 21
3.001 – 4.000 23
4.001 – 5.000 25
5.001 – 7.000 29
7.001 – 10.000 33
10.001 – 20.000 37
20.001 – 30.000 41
über 30.000 45

In den Statutarstädten Krems an der Donau, St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs und Wiener Neustadt ist die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder eigens geregelt:

Statutarstadt Gemeinderats-
mitglieder
Krems an der Donau 40 [4]
St. Pölten 42 [5]
Waidhofen an der Ybbs 40 [6]
Wiener Neustadt 40 [7]

Oberösterreich

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[8]
bis 400 9
401 – 1.100 13
1.101 – 1.900 19
1.901 – 4.500 25
4.501 – 7.300 31
über 7.300 37

Salzburg

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[9]
bis zu 800 9
801 – 1.500 13
1.501 – 2.500 17
2.501 – 3.500 19
3.501 – 5.000 21
über 5.000 25
Salzburg (Stadt) 40

Steiermark

GEinwohner Gemeinderats-
mitglieder[10]
bis 1.000 9
1.001 – 3.000 15
3.001 – 5.000 21
5.001 – 10.000 25
über 10.000 31

Tirol

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[11]
bis 200 9
201 – 1.000 11
1.001 – 2.000 13
2.001 – 4.000 15
4.001 – 6.000 17
6.001 – 10.000 19
über 10.000 21

Vorarlberg

Einwohner Gemeindevertretungs-
mitglieder[12]
bis 500 9
501 – 1.000 12
1.001 – 1.500 15
1.501 – 2.000 18
2.001 – 2.500 21
2.501 – 5.000 24
5.001 – 8.000 27
8.001 – 11.000 30
11.001 – 15.000 33
über 15.000 36

Wien

In Wien umfasst der Gemeinderat 100 Mitglieder.[13]

→ siehe Wiener Gemeinderat

Die Bezirksvertretungen umfassen zwischen 40 und 60 Mitglieder. Bezirke bis zu 50.000 Einwohner haben 40 Mitglieder, je 4.000 zusätzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu, wobei die Maximalzahl von 60 nicht überschritten werden darf.[14]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung: § 15 – Gemeinderat, Inkrafttreten: 13. August 2003
  2. Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung: § 18 – Gemeinderat, Inkrafttreten: 6. Oktober 1998
  3. NÖ Gemeindeordnung 1973: § 19 – Gemeinderat, Inkrafttreten: 6. Oktober 1998
  4. Kremser Stadtrecht 1977: § 4 Organe und Kontrolle, Inkrafttreten: 26. April 2001
  5. St. Pöltner Stadtrecht 1977: § 4 Organe und Kontrolle, Inkrafttreten: 26. April 2001
  6. Waidhofner Stadtrecht 1977: § 4 Organe und Kontrolle, Inkrafttreten: 26. April 2001
  7. Wr. Neustädter Stadtrecht 1977: § 4 Organe und Kontrolle, Inkrafttreten: 26. April 2001
  8. OÖ Gemeindeordnung 1990: §18 – Gemeinderat, Inkrafttreten: 1. Jänner 2008
  9. SBG Gemeindeordnung 1994: §19 – Gemeinderat, Inkrafttreten: 1. November 2003
  10. Stmk Gemeindeordnung 1967: §15 – Zusammensetzung des Gemeinderates, Inkrafttreten: 2004
  11. Tiroler Gemeindeordnung 2001: §22 – Zusammensetzung des Gemeinderates, Inkrafttreten: 1. Juli 2001
  12. Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung: §34 – Mitgliederzahl, Inkrafttreten: 2008
  13. Wiener Stadtverfassung: §10 – Wahl der Mitglieder, Inkrafttreten: 2007
  14. Wiener Stadtverfassung: §61 – Zusammensetzung und Wahl, Inkrafttreten: 2007

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