- Statutarstadt (Österreich)
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Eine Statutarstadt, im Bundes-Verfassungsgesetz als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht (Stadtstatut) unterscheidet. Zurzeit gibt es bundesweit 15 Städte mit eigenem Statut.
Inhaltsverzeichnis
Organisation und Kompetenzen
Alle 15 Statutarstädte in ÖsterreichIn Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut.[1]
Statutarstädte sind grundsätzliche bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. Als einziges Bundesland existiert in Vorarlberg keine Statutarstadt.
Gemäß Artikel 116 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)[2] kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, blieben bestehen. So wurden – mit Ausnahme der Stadt Wels, der mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1964 ein Statut verliehen wurde – sämtliche derzeit bestehenden Statutarstädte übergeleitet. Aufgrund des geltenden Art. 116 Abs. 3 B-VG wurde bis dato kein Statut verliehen.
Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.
Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems, Waidhofen an der Ybbs und Rust sind in Städten mit eigenem Statut Bundespolizeidirektionen eingerichtet, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art 78d B-VG darf im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In Rust ist zwar ebenfalls keine eigene Bundespolizeidirektion eingerichtet, die Stadt liegt aber im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt. Die Bezirksverwaltungsaufgaben sind daher grundsätzlich auf Städte mit eigenem Statut (Bürgermeister) und die Bundespolizeidirektionen verteilt.
Als Hilfsorgan ist in den Städten mit eigenem Statut der Magistrat eingerichtet mit dem Magistratsdirektor als beamtete Spitze zwingend mit juristischer Ausbildung. Der Magistratsdirektor ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation, siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH).
Geschichte
Älteste Statutarstädte sind Graz (Landeshauptstadt der Steiermark), Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten), Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol), Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich) sowie Wien (Bundeshauptstadt von Österreich), die allesamt bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen. Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964), dem im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen wurde. Nach dem geltenden Art. 116 Abs 3 B-VG (siehe oben) wurde bis dato keiner Gemeinde ein eigenes Statut erlassen. Da zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, mehr als 20.000 Einwohner haben, stellt sich die Frage, warum keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt werden. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.
Kein eigenes Statut, aber eigene Bundespolizeidirektionen besitzen Leoben (seit 1948 per Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Stadt Leoben) sowie Schwechat (seit 1954 per Verordnung der Bundesregierung). Beide Städte haben aber aufgrund der Verwaltungsreform die meisten Aufgaben einer Statutarstadt übernommen.
Als Interessenvertretung der Statutarstädte fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund, der auch Nichtstatutarstädte (auf freiwilliger Basis) vertritt.
Liste
- Stadt: Nennt den Namen der Stadt
- Wappen: Zeigt das jeweilige Stadt-Wappen
- KfZ: Nennt das jeweilige KfZ-Kennzeichen
- Bundesland: Nennt, in welchem Bundesland Österreichs die Stadt liegt
- Karte: Zeigt anhand einer Österreich-Karte, wo sich die Stadt befindet
- Einw.: Nennt die Anzahl der Einwohner der Stadt (Stand: 1. Quartal 2009)[3].
- Fl. (km²): Nennt die Fläche der Stadt in Quadratkilometern
- Dichte (Ew/km²): Nennt die Einwohner-Dichte
- Seit: Nennt das Jahr, in dem die Stadt zu einer Statutarstadt wurde
- Gemeindeschlüssel: Nennt den Amtlichen Gemeindeschlüssel
- Bild: Zeigt ein Bild aus der Stadt
Stadt Wap-
penKfZ Bundesland Karte Einw. Fl.
(km²)Dichte
(Ew/km²)Seit Gemeinde-
schlüsselBild Eisenstadt
[A 1]E
Burgenland12.995 42,91 296 1921 10101 Graz G
Steiermark261.540 127,58 1.982 1850 60101 Innsbruck I
Tirol120.147 104,91 1.132 1850 70101 Klagenfurt
am WörtherseeK
Kärnten94.303 120,11 777 1850 20101 Krems KS
Niederösterreich24.014 51,61 464 1938 30101 Linz L
Oberösterreich189.367 96,05 1.973 1866 40101 Rust
[A 2]E
Burgenland1.893 20,01 93 1921 10201 Salzburg S
Salzburg148.078 65,68 2.276 1869 50101 St. Pölten P
Niederösterreich51.956 108,48 475 1922 30201 Steyr SR
Oberösterreich38.313 26,56 1.447 1867 40201 Villach VI
Kärnten59.285 134,89 437 1932 20201 Waidhofen
an der YbbsWY
Niederösterreich11.470 131,52 88 1868 30301 Wels WE
Oberösterreich58.713 45,92 1.274 1964 40301 Wien
[A 3]W
Wien1.705.080 414,89 4.077 1850 90101–
92301Wiener Neustadt WN
Niederösterreich41.042 60,96 665 1866 30401 Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten
- Statutarstadt in Tschechien
- Unitary Authority im Vereinigten Königreich und Neuseeland.
- Kreisfreie Städte in Deutschland
- Städte mit Kreisrechten in Polen
Anmerkungen
- ↑ Zuvor ab 1648 ungarische Freistadt
- ↑ Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
- ↑ Vor 1922 Teil des Bundeslandes Niederösterreich
Einzelnachweise
- ↑ Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. 18.
- ↑ Art. 116 B-VG im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes]
- ↑ Statistik Austria - Bevölkerung zu Jahres- und Quartalsanfang
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- Gemeinderecht (Österreich)
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