Gemeinschaftssteuern

Gemeinschaftssteuern

Gemeinschaftsteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz Bund, Ländern und teilweise auch Gemeinden gemeinschaftlich zusteht. Zu den Gemeinschaftsteuern gehören die nicht veranlagten Steuern vom Ertrag, die veranlagte Einkommensteuer, die Lohnsteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Umsatzsteuer. Auch die Gewerbesteuerumlage wird zu den Gemeinschaftsteuern gezählt.

Die Bundesanteile an den Gemeinschaftsteuern bilden die Hauptfinanzierungsquelle des Bundes. Bund, Länder und Gemeinden sind in unterschiedlichem Umfang beteiligt:

Gemeinschaftssteuern Bund Länder Gemeinden
Einkommensteuer 42,5 % 42,5 % 15,0 %
Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15,0 %
Körperschaftsteuer 50,0 % 50,0 %
Umsatzsteuer 51,4 % 46,5 % 2,1 %
Zinsabschlag 44,0 % 44,0 % 12,0 %

Die Anteile an der Umsatzsteuer errechnen sich wie folgt: Vorweg gehen 5,63 % an den Bund wegen eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, dann vom Rest vorweg 2,2 % an Gemeinden zum Ausgleich des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer, Rest Aufteilung Bund/Länder: 49,6 : 50,4 zu-/abzüglich Festbeträge.


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