- Lohnsteuer (Deutschland)
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Die Lohnsteuer ist in Deutschland eine Erhebungsform (Quellensteuer) der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angewendet. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird der Jahressteuerbetrag so berechnet, dass er mit der Einkommensteuer absolut identisch ist. Als Ausnahme von dieser Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz gilt die Lohnsteuerpauschalierung.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, es handelt sich also um eine direkte Steuer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen (§ 19 EStG), vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (Quellensteuer). Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, nach ordnungsgemäß ausgeübtem Ermessen, seitens der Finanzverwaltung für Unkorrektheiten in Anspruch genommen werden (§ 38 EStG).
Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung für das vergangene Kalenderjahr wie eine Steuer-Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet. Dies wurde früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet.
Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 8004 € (s. § 32a EStG). Weiterhin gilt ab 2011 ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 €, ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von 36 € und eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale.
Lohnsteueranmeldung
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Seit Januar 2005 sind Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Anmeldezeitraum der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Kalendermonat:
- Betrug die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1000 €, aber nicht mehr als 4000 €, ist der Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr (Quartal).
- Betrug die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 €, ist Anmeldezeitraum das Kalenderjahr.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bildet die Lohnsteuer zusammen mit den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen Brutto- und Nettolöhnen und -gehältern. Die Abbildung verdeutlicht den Anteil der Lohnsteuer am Bruttonationaleinkommen (BNE). Die Lohnsteuer entspricht dem schwarzgekachelten Streifen auf mittlerer Höhe. Die Tatsache, dass der Anteil der Lohnsteuer am BNE im Gegensatz zu den direkten Unternehmenssteuern zugenommen hat, wird auch (polemisch) als „Marsch in den Lohnsteuerstaat“ bezeichnet.
Siehe auch
Weblinks
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