Generalamnestie

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Folgendes muss noch verbessert werden: Begründung:Ein von eigenen Meinungen gefärbtes Essay. Zudem gibt es auch Amnestien für Ordnungswidrigkeiten (Beispiel Frankreich als "Jubelamnestie"). Zudem liest sich die Unterteilung der Amnestieformen wie WP:TF. --Weissbier 10:58, 2. Mär. 2009 (CET)



Eine Amnestie (v. griech.: ἀμνηστία amnēstia „Vergessen“, „Vergeben“, auch vom lat. als Abolition bezeichnet) ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Dritten Gewalt konzipiert.

Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die beispielsweise alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.

Inhaltsverzeichnis

Kategorien

Fünf Kategorien von Amnestien werden in der Literatur genannt:

  • Die Schlussstrichamnestie: Soll die Strafrechtspflege den gewandelten Verhältnissen anpassen; so geschehen in Südafrika oder Argentinien nach dem Niedergang der Diktaturen.
  • Die Befriedungsamnestie: Wird zur Glättung politischer Unruhe, Bürgerkriegen und innerstaatlichem Terrorismus angewandt.
  • Die Rechtskorrekturamnestie: Zur Anpassung der geltenden Gesetzeslage (Abschaffung oder Abmilderung der Strafbarkeit bestimmter Delikte).
  • Die Jubelamnestie: Erfolgt aus Anlass eines besonderen Ereignisses wie Gedenktagen.
  • Die Weihnachtsamnestie: In vielen Ländern, so auch in Deutschland und Österreich, werden Entlassungen von Gefangenen, die auf die nachweihnachtliche Zeit fallen, auf die Zeit vor Weihnachten vorgezogen, um eine Feier der Entlassenen mit der Familie zu ermöglichen.

Situation in Deutschland

Die Amnestie bedarf eines Parlamentsgesetzes durch den Bundestag. Der Bundespräsident hat lediglich das Begnadigungsrecht im Einzelfalle.

General- und Spezialamnestie

Man unterscheidet ferner die Generalamnestie von der Spezialamnestie.

Bei einer Generalamnestie werden alle Taten zumeist bis zu einer gewissen Schwere einbezogen.

Im Gegensatz dazu werden bei einer Spezialamnestie nur bestimmte Taten einbezogen.

Beispiele

Amnestien können durchaus problematisch sein: Die Amnestien in der Bundesrepublik Deutschland 1949 und 1954 widersprachen zum Beispiel deutlich dem Grundsatz der Entnazifizierung und stellten die politische Befriedung über den Rechtsfrieden. Viele der Amnestierten waren NS-Belastete.

In der DDR wurden dagegen 5 „Jubelamnestien“ erlassen. Beispielsweise veranlasste der Staatsrat der DDR zum 23. Jahrestag der Staatsgründung am 6. Oktober 1972 die Entlassung von mehr als 30.000 politischen und kriminellen Straftätern.

In Frankreich wird bei der Wahl des Staatspräsidenten stets ein Amnestiegesetz erlassen („Septennatsamnestie“).


Siehe auch

Literatur

  • Katrin Gebhardt/Ulrich B. Gensch: Gnade vor Recht?. (In: Forum Recht. Heft 3 / 2000).
  • Siegmar Schmidt/Gert Pickel/Susanne Pickel: Amnesie, Amnestie oder Aufarbeitung? Zum Umgang mit autoritärer Vergangenheit und Menschenrechtsverletzungen. Wiesbaden, 2009. ISBN 978-3-531-13868-8.

Weblinks

http://jung.jura.uni-saarland.de/Vertiefung/amnestie.htm

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