- Häftling
-
Ein Gefangener ist eine Person, die ihrer Freiheitsrechte beraubt ist, sich also unfreiwillig in hoheitlichem Gewahrsam oder in der Gewalt von Kriminellen befindet.
- Die Freiheitsentziehung (hoheitliche Gewalt) kann unterschiedliche Gründe und Form haben. Der bekannteste ist die Verwahrung in einem Gefängnis, Zuchthaus oder in Haft aufgrund eines richterlichen Urteils oder Beschlusses, aber auch aufgrund einer Maßnahme der Polizei. Daneben gibt es auch den offenen Vollzug (etwa Halbgefangenschaft, tageweiser Vollzug), der im Electronic Monitoring einen Übergang zum Verbüßen einer hoheitlichen Sanktion ohne Freiheitsentzug darstellt.
- Auch Opfer von Freiheitsberaubung wie z. B. Entführung oder Geiselnahme sind Gefangene.
Man unterscheidet im Rechtswesen als legitime Gefangennahmen
- Strafgefangene, an denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird (Strafhaft)
- Untersuchungsgefangene, Beschuldigte, die in Untersuchungshaft gehalten werden
- zur Vorbereitung einer Auslieferung oder Abschiebung ins Ausland Inhaftierte
- Kriegsgefangene, die unter Anwendung des Kriegsvölkerrechts in Gewahrsam genommen werden
- sowie jeden, dem aufgrund der Ausübung der exekutiven Gewalt die Freiheit genommen wird.
Häftlinge, die aus politischen Gründen inhaftiert sind, bezeichnet man als politische Gefangene.
Eine weitere Sonderform ist die Verwahrung geistig abnormer Straftäter in (meist geschlossenen) Heil- und Pflegeanstalten, etwa fürsorgerischer Freiheitsentzug in der Schweiz, Unterbringung in Österreich.Für den Gefangenen hat der Freiheitsentzug erheblichen Einfluss auf seine bürgerlichen Grundrechte; aus der Gefangennahme erfolgt eine Einschränkung derselben. Tangierte Einschränkungen der Grundrechte sind unter anderem:
- das Briefgeheimnis (Art. 10 deutsches GG)
- freie Meinungsäußerung ohne Zensur (Art. 5 dGG)
- die Freizügigkeit (Art. 11 dGG)
- Gefangenenarbeit, Arbeitspflicht des Strafgefangenen, (explizit erwähnt für Deutschland in Art. 12 Abs. 3 GG und § 41 StVollzG; in Österreich§ 44 Abs. 1 österr. StVG und §§ 44ff)
- Eheschließung und Scheidung in Österreich: (§ 100, § 99 öStVG), Umgang mit den Kindern
Weitere Aspekts sind die Kleiderordnung (tragen der Privatkleidung), Freizeitgestaltung und anderes.
Internationale Regelungen, die Rechte, Pflichten und sonstige Lebensumstände von Gefangenen regeln:
Siehe auch
Weblinks
- Bundesministerium der Justiz Berlin, Bundesministerium für Justiz Wien, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bern (Hrsg.): Europäische Strafvollzugsgrundsätze. Die Empfehlungen des Europarates Rec(2006)2. Neufassung der Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen.. Forum, Godesberg 2006, ISBN 978-3-936999-29-7 (Webdokument. Abgerufen am 8. August 2008. (pdf, ISBN 978-3-936999-30-3)).
- Rechtsambulanz – Informationen für Strafgefangene und deren Angehörige (Österreich)
- Der Strafvollzug in der Schweiz. Überblick über die Organisation und die Struktur des Straf- und Massnahmenvollzugs, Sanktionskategorien und Anstalten. Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, Januar 2006. Abgerufen am 8. August 2008. (pdf, de)
Einzelnachweise
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.