- Ges.m.b.H.
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Dieser Artikel behandelt die Spezifika der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich. Für allgemeine Erläuterungen siehe GmbH - das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
- die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt oder
- die Satzung dies so vorsieht.
- Österreichisches Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005.
- Susanne Kalss: The Austrian GmbH & Co. KG. In: European Business Organization Law Review (EBOR). Bd. 8, 2007, ISSN 1566-7529, S. 93–101.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (laut österreichischem GesmbH-Gesetz ist sowohl Abkürzung GesmbH / Ges.m.b.H. als auch die Abkürzung GmbH zulässig, wobei sich seit dem EU-Beitritt am 1. Januar 1995 die, auch in Deutschland übliche, Abkürzung GmbH durchsetzt und bei Neugründungen wesentlich häufiger vorkommt) ist die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in Österreich.
Das Stammkapital einer österreichischen GmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine österreichische GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Firmenbuch (ehemals Handelsregister) muss die Gesellschaft den Firmenzusatz „in Gründung“ (oder abgekürzt: „i. G.“) führen.
Der gesetzliche Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aus § 4 GmbHG: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, von jedem Gesellschafter zu leistende Stammeinlage. Im übrigen kommen als Regelungsorte für die vertragliche Gestaltung einer GmbH nicht nur der Gesellschaftsvertrag, sondern auch Nebenvereinbarungen (Syndikatsverträge) in Frage.
Die GmbH muss zwingend über eine Generalversammlung und eine Geschäftsführung verfügen.
Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Literatur
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Rechtsformen nach österreichischem Recht: GesbR | KEG/OEG † (bis 2006) | OG (bis 2006 OHG) | KG | Stille Gesellschaft | AG | Gesmbh/GmbH | Verein | Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Rechtsformen nach EG-Recht: EWIV | SCE | SE
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