Offene Gesellschaft (Österreich)

Offene Gesellschaft (Österreich)

Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine Rechtsform in Österreich und ähnelt der deutschen Offenen Handelsgesellschaft. Die OG gehört zu den Personengesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

§§ 105 bis 160 Unternehmensgesetzbuch (UGB).

Merkmale

Die offene Gesellschaft iSd § 105 UGB ist

  • eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft
  • bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind
  • und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger beschränkt ist.

Unternehmensgegenstand

Die OG kann zu jedem erlaubten unternehmerischen wie auch nicht-unternehmerischen Zweck gegründet werden, einschließlich zu freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Da eine OG auch einen nicht-unternehmerischen, ideellen Zweck verfolgen kann, kann von der Rechtsform nicht automatisch auf das Vorliegen der Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Viel mehr hängt die Unternehmereigenschaft der OG von ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab, daher können OGs nur Unternehmer gemäß § 1 UGB sein.

Gründung und Gesellschafter

Die Gründung der OG wird in ihrer Wirkung im Innenverhältnis (d.h. gegenüber den anderen Gesellschaftern) und in der im Außenverhältnis (d.h. wenn die Gesellschaft nach außen hin auftritt) unterschieden.

Errichtung im Innenverhältnis

Die Gründung erfolgt durch das Zustandekommen eines formfreien Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen. Diese können zwei natürliche Personen sein, oder zwei juristische Personen, oder eine natürliche und eine juristische. Ist beispielsweise eine GmbH Mitgesellschafter, dann trägt die Gesellschaft die Bezeichnung GmbH & Co. OG.

Entstehung im Außenverhältnis

Die Eintragung der OG ins Firmenbuch ist in jedem Fall vorgeschrieben. Die OG kommt rechtswirksam erst durch die Eintragung zu Stande: Die Eintragung ins Firmenbuch hat konstitutive Wirkung. Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Firmenbuch, befindet sich die OG im Stadium der Vorgesellschaft.
Zwei oder mehr Gesellschafter sind "gesamthandschaftlich verbunden", d.h.: sie haften unbeschränkt (auch mit ihrem Privatvermögen) und solidarisch (die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen). Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt.

Geschäftsführung und Vertretung

Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich, müssen jedoch, um im Außenverhältnis wirksam zu sein, im Firmenbuch eingetragen werden.

Gewerbeberechtigung

Zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Damit die OG eine Gewerbeberechtigung erhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss entweder Gesellschafter oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist und dem selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt.

Bilanzierungspflicht

Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz mehr als € 700.000 beträgt oder in einem Jahr mehr als € 1.000.000 Umsatz erzielt wird.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechend angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

Gründe für die Beendigung der Gesellschaft

  • Zeitablauf
  • Beschluss der Gesellschafter (einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht)
  • Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen oder rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse
  • Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters oder rechtskräftige Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse
  • Tod eines Gesellschafters (andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich)
  • Kündigung durch einen Gesellschafter: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Geschäftsjahres.
  • Auflösungsklage: Jeder Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung) auf Auflösung klagen. Mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils ist die OG aufgelöst.
  • Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters
  • vertragliche Auflösungsgründe: Können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Sozialversicherung

Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Steuern

Die OG ist kein selbständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekt und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen weiteren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.

Geschichte

Im Zuge der am 1. Januar 2007 in Geltung getretenden Handelsrechtsreform wurde die Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Offene Gesellschaft (OG) umbenannt.

Vorteile der OG

  • volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer
  • Arbeitsteilung möglich (eine vereinbarte Arbeitsteilung gilt nur zwischen Gesellschaftern im Innenverhältnis, nicht gegenüber Dritten)
  • erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung

Nachteile der OG

  • enge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft
  • unbeschränkte, solidarische, direkte Haftung. Diese gilt sogar 5 Jahre nach dem Ausscheiden für alle Schulden, die beim Ausscheiden bestanden und eine Restlaufzeit von höchstens fünf Jahren hatten!

Wettbewerbsverbot

Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Er darf auch nicht ohne Zustimmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.

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