Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher

Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher

Als Gewohnheitsverbrechergesetz wird das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) bezeichnet. Die wesentlichen Teile des Gesetzes traten am 1. Januar 1934 in Kraft.

Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ eine Strafschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Unterbringung war nicht befristet und hatte so lange fortzudauern, als der Schutz der öffentlichen Sicherheit es erforderte. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wurde vom zuständigen Gericht im Abstand von drei Jahren überprüft.

Die Reformideen des Gewohnheitsverbrechergesetzes, welches teilweise auf Plänen aus der Zeit der Weimarer Republik basierte, die unter anderem schon die Sicherungsverwahrung vorsahen, wurden von den Nationalsozialisten erheblich verschärft und für rassenpolitische Ideen modifiziert. Durch das Gesetz wurde in Deutschland ein zweispuriges Sanktionensystem eingeführt, das bis heute Bestand hat.

Literatur

  • Christian Müller: Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933. Berliner Wissenschafts-Verlag 1997, ISBN 3830504055.

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