Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen

Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen

Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 während der Zeit des Nationalsozialismus reglementierte die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen.

Im engeren Sinne setzte das von Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Wilhelm Frick unterzeichnete Gesetz den allgemeinen Rahmen dafür, den Anteil von "Reichsdeutschen (...) nicht arischer Abstammung" – d. h. insbesondere von deutschen Juden – unter Schülern und Studenten zu begrenzen; Einzelheiten sollten laut Gesetz von Reichsinnenminister Frick bestimmt werden.[1] Demgemäß verabschiedete Frick bereits am gleichen Tag die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen, die genauere Regelungen beinhaltete und insbesondere die konkreten Quoten für deutsche Nichtarier – unter anderem höchstens 1,5% aller Neuaufnahmen an höheren Schulen und Hochschulen – festlegte.[2] In einer Verordnung vom 28. Dezember 1933 legte Frick außerdem mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen für die Zulassung von Studenten fest. Danach durften maximal 15.000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen, davon nur 10% Frauen. Wenn vom Gesetz gegen die Überfüllung deutschen Schulen und Hochschulen gesprochen wird, sind in der Regel auch die Verordnung über die 1,5-Quote, nicht aber die bald wieder abgeschafften allgemeinen Zulassungsbeschränkungen gemeint.

Die antijüdischen Regelungen fanden nicht an allen höheren Bildungseinrichtungen Anwendung, da der Anteil der betroffenen Schüler und Studenten nicht überall die gesetzlichen Quoten überschritt. Andernorts kam es zu Abschulungen und Exmatrikulationen, mit schweren Folgen für die Betroffenen. Die mit dem Jahr 1934 eingesetzten allgemeinen Richtzahlen führten dazu, dass das Abitur (Abschluss des Gymnasiums) ab dem Jahrgang 1934 von der Hochschulreife (Zugangsberechtigung zu Universitäten) abgekoppelt wurde. Je nach Bundesland mussten Männer und insbesondere die durch die Regelungen härter betroffenen Frauen neben schulischen Leistungen zum Teil auch noch charakterlich oder politisch überzeugen, bevor ihnen die Hochschulreife zugesprochen wurde.[3]S. 80ff.

Die Festsetzung von allgemeinen Studenten-Höchstzahlen wurde bereits 1935 wieder fallen gelassen.[4] Das allgemeine Gesetz und seine rassistischen Verordnungen blieben hingegen bis 1940 in Kraft. Nachdem jüdischen Schülern der Schulbesuch in öffentlichen Schulen mit Ablauf des 30. Juli 1939 nicht mehr erlaubt war, wurde das Gesetz im Januar 1940 durch eine nicht veröffentlichte Verordnung aufgehoben.[5]

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Gesetz: Allgemeiner Rahmen und Quotierung

Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen sollte nach eigener Aussage die Zahl der Schüler von höheren Schulen und Studenten an Hochschulen soweit beschränken, dass „die gründliche Ausbildung gesichert und dem Bedarf der Berufe genügt“ ist (§ 1). Die Landesregierungen hatten die Aufnahmezahl der Schüler pro höherer Schule sowie der Studenten pro Fakultät festzulegen (§ 2). [Laut der zeitgleich erlassenen Verordnung galt das Gesetz auch für Fakultäten-ähnliche Gliederungseinheiten - siehe unten.] Höhere Schulen und Fakultäten "deren Besucherzahl in eime besonders starken Mißverhältnis zum Bedarf der Berufe" stand, sollten im Laufe des Schuljahres 1933 die Zahl ihrer bereits aufgenommenen Schüler und Studenten senken, soweit dies ohne "übermäßige Härten" möglich war (§ 3).[1]

§ 4 des Gesetzes bestimmte die besondere Behandlung von "Reichsdeutschen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (...) nicht arischer Abstammung sind" und damit insbesondere deutscher Juden: Ihr Anteil an den neuaufgenommenen Schülern bzw. Studenten einer jeden höheren Schule und Fakultät durfte den Anteil von Nichtariern in der reichsdeutschen Gesamtbevölkerung - Anfang 1933 ca. 1%[6] - nicht übersteigen; letztere Zahl werde reichseinheitlich festgesetzt. [Die am gleichen Tag erlassene Verordnung legte eine Quote von maximal 1,5% reichsdeutschen Nichtariern fest, siehe unten.] Auch bei der Senkung der Schüler- und Studentenzahlen gemäß § 3 sei nach Ariern und Nichtariern zu unterscheiden, wobei dafür eine gesonderte ("höhere") Quote benutzt werden könne (siehe unten). Ausgenommen wurden reichsdeutsche Nichtarier von den Regelungen gemäß § 4 Abs. 3, wenn ihr Vater auf Seiten Deutschlands oder seiner Verbündeten im Ersten Weltkrieg gekämpft hatte (Frontkämpferprivileg), oder wenn ihre Eltern vor Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hatten und mindestens ein Elternteil oder mindestens zwei Großeltern "arischer Abkunft" waren; diese Schüler bzw. Studenten wurde bei der Berechnung der in § 4 Abs. 1-2 festgelegten Quoten nicht berücksichtigt.[1]

Das Gesetz war ausdrücklich gegenüber internationalen Verträgen nachrangig (§ 5), und seine "Ausführungsbestimmungen" sollten vom Reichsinnenminister erlassen werden (§ 6). Das Gesetz trat, wie allgemein üblich, mit seiner Verkündigung in Kraft (§ 7).[1]

Erste Verordnung zum Gesetz

Konkrete Quotierung und Verbot des Wechsels an andere Institute

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen des Reichsinnenministers vom 25. April 1933 legte entsprechend § 6 des Gesetzes die "Ausführungsbestimmungen" fest.[1] In ihr wurden die Quoten nichtarischer reichsdeutscher Schüler bzw. Studenten festgelegt (Art. 8): Nur noch maximal 1,5% aller neuaufgenommenen Schüler bzw. Studenten pro höherer Schule bzw. Fakultät durften nichtarische Reichsdeutsche sein; diese Zahl lag damit leicht über der im Gesetz (§ 4 Abs. 1) geforderten Zahl, die sich gemäß dem Anteil von Nichtariern an der deutschen Bevölkerung ergeben hätte (Anfang 1933 ca. 1%).[6] Kleine Schulen und Fakultäten, die laut der 1,5%-Regel überhaupt keinen nichtarischen Schüler bzw. Studenten zulassen dürften (d. h. weniger als 67 Neuaufnahmen), durften außerdem ausnahmsweise einen einzigen solchen Schüler bzw. Studenten aufnehmen; danach waren aber weitere nichtarische Besucher nur erlaubt, sofern damit die Gesamtzahl aller nichtarischen Neuaufnahmen seit Inkrafttreten des Gesetzes unter 1,5% blieb (Art. 9 Abs. 3).[2]

Zudem legte Art. 11 der Verordnung fest, dass die 1,5-Quote auch rückwirkend für das laufende Schuljahr bzw. das Sommersemester 1933 anzuwenden sei; nichtarische reichsdeutsche Schul- bzw. Studienanfänger mussten daher rückwirkend von den höheren Schulen bzw. Hochschulen verwiesen werden, bis ein Anteil von 1,5% erreicht war.[2]

Art. 8 spezifizierte ferner, dass maximal ein Anteil von 5% nichtarischen reichsdeutschen Schülern bzw. Studenten an einer höheren Schule oder Fakultät bleiben durften, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes ihre Schüler- und Studentenzahlen senken musste; nichtarische Reichsdeutsche blieben also von den Schul- bzw. Universitätsverweisen verschont, wenn sie seit mindestens 1932 eine Einrichtung besuchten, deren Schüler- bzw. Studentenzahlen laut Gesetz den "Bedarf der Berufe" nicht überschritt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). Ferner stellte Art. 2 der Verordnung auch allgemein fest, dass der Reichsinnenminister − d. h. der Verfasser des Textes – für die Zulassungsbeschränkungen für Schüler und Studenten (§ 1 des Gesetzes) "allgemeine Richtzahlen" bestimmen könne.[2]

Die Bestimmung, welche Schularten und Fakultäten laut § 3 des Gesetzes ihre Besucherzahlen senken müssten, wurde den Landesregierungen übertragen (Art. 6 Abs. 1); sie konnten damit entscheiden, ob eine höhere Schule oder Fakultät mit über 5% nichtarischen reichsdeutschen Besuchern diesen Anteil auf 5% zu senken hatte oder nicht. Der Reichsinnenminister behielt sich allerdings "zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens" vor, die Entscheidung auch selbst treffen zu können (Art. 6 Abs. 2).[2]

Die von den Abschulungen und Exmatrikulationen betroffenen Schüler und Studenten durften ihre Studien nicht an anderen Bildungseinrichtungen fortsetzen (Art. 7): Schüler durften nicht auf eine andere Schule "der gleichen Art" wechseln (Art. 7 Abs. 1). Um ihnen einen "angemessenen Bildungsabschluß zu ermöglichen", durften die Landesregierungen allerdings "besondere Einrichtungen und Anordnungen treffen" [sic] (Art. 7 Abs. 2). Studenten wurden ersatzlos vom weiteren Hochschulstudium ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 3).[2]

Anwendungsrahmen der Regelungen

Die übrigen Paragraphen der Verordnung präzisierten den Anwendungsrahmen der Regelungen. Dazu gehörte die Bestimmung, dass sich der Geltungsrahmen des Gesetzes ausdrücklich auf öffentliche wie auch private Bildungseinrichtungen erstrecke und im Zweifelsfall die Landesregierungen entschieden, ob eine Schule oder Hochschule betroffen sei (Art. 1). Neben Fakultäten waren dabei auch fakultätenähnliche Gliederungseinheiten (z. B. Abteilungen) betroffen (Art. 3). Die Senkung von Schüler- bzw. Studentenzahlen laut § 3 des Gesetzes und die Berechnung der Neuaufnahmezahlen konnten in Schulen bzw. Fakultäten nach Fachrichtungen getrennt vorgenommen werden (Art. 5).[2]

Die Fakultäten mussten die 1,5%-Quote innerhalb der Ersteinschreibungen "wahren" (Art. 9 Abs. 1). Die Regelung galt analog für die Neuaufnahmen von Schulen, "solange diese Schule noch von Schülern nicht arischer Abstammung besucht ist, die im Rahmen der Verhältniszahl des § 4 Abs. 2 auf ihr verblieben sind" (Art. 9 Abs. 2). Als Neuaufnahme von Schülern bzw. Studenten galt die erstmalige Aufnahme in eine reichsdeutsche höhere Schule (gleichwelcher Form) bzw. in eine Fakultät "der betreffenden Art" (Art. 4). Wechselte ein Schüler, der erst seit Inkrafttreten des Gesetzes eine höhere Schule besuchte, die Schule, wurde er an seiner neuen Schule in deren Anteilszahl eingerechnet (Art. 10); eine parallele Regelung für Studenten wurde nicht erlassen.[2]

Anwendung und Folgen für die nichtarischen Betroffenen

Das Gesetz fand nicht an allen höheren Schulen und Fakultäten Anwendung, da der Anteil nichtarischer Reichsdeutscher zum Teil ohnehin unter den gesetzlich geforderten Prozentsätzen lag. Zu den Einrichtungen, an denen das Gesetz deswegen zu keinen Beschränkungen führte, gehörte die Universität Tübingen,[7] wohingegen es beispielsweise an der Berliner Universität zu Exmatrikulationen kam.[8]

Die Betroffenen, die von höheren Schulen bzw. Universitäten ausgeschlossen wurden, hatten in der Regel keine Möglichkeit mehr, in Deutschland auf anderem Wege eine Berufsausbildung abzuschließen. Das verschärfte ihre Situation, die aufgrund der rassistischen Verfolgungen ohnehin immer schwieriger wurde. Für viele schien nur die Flucht ins Ausland Abhilfe zu versprechen. Allerdings konnten sie auch dort oft nicht ihr Studium fortsetzen; falls sie bereits Abschlüsse erreicht hatten, wurden diese oft nicht anerkannt. Die Folge waren, ähnlich wie bei anderen Flüchtlingen des Dritten Reiches, oft langwierige Versuche, im neuen Land Fuß zu fassen, die - zum Teil nach Zwischenstationen in weiteren Ländern - oft in den USA, England oder in Palästina/Israel endeten.[8]

Vorgeschichte und Zustandekommen des Gesetzes

Zulassungsbeschränkungen zu Hochschulen waren in Preußen schon vor 1933 erwogen worden, um die Entstehung eines „akademischen Proletariats“ zu verhindern.

Im frühen 20. Jahrhundert waren Juden an deutschen Hochschulen – im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung – überrepräsentiert; dabei war der Anteil der Jüdinnen an den (generell unterrepräsentierten) Studentinnen doppelt so hoch wie der Anteil der männlichen Juden an den männlichen Studenten.[9] Mit deutlicher Zielrichtung forderte der Nationalsozialistische Deutsche Studentenbund (NSDStB) schon 1929 einen numerus clausus für Juden und Nichtdeutsche. Im Aufruf zum Judenboykott, den die Reichsleitung der NSDAP am 30. März 1933 im Völkischen Beobachter veröffentlichte, wurde gefordert, die Anzahl der jüdischen Beschäftigten in allen Berufszweigen entsprechend ihres Bevölkerungsanteils zu begrenzen.[10] Aus taktischen Gründen sollte sich diese Forderung zunächst auf drei Gebiete beschränken, nämlich auf den Beruf der Ärzte, auf den der Rechtsanwälte und auf den Besuch der „deutschen Mittel- und Hochschulen“.[11]

Die Vorarbeiten zum Gesetzentwurf gingen auf Initiative der kulturpolitischen Abteilung des Reichsinnenministeriums unter Wilhelm Frick zurück.[12] Die drei ersten Entwürfe befassten sich nur mit dem Aspekt der „Überfremdung“ und richteten sich ausschließlich gegen Nichtarier; noch wenige Tage vor der Verabschiedung des Gesetzes sollte es dementsprechend "Gesetz gegen die Überfremdung der deutschen Schulen und Hochschulen" genannt werden. Reichsaußenminister Konstantin Freiherr von Neurath sah jedoch die Gefahr, dass das Gesetz in jener Form negative Reaktionen im Ausland auslösen könne, und überzeugte schließlich auch den federführenden Frick dazu, dem Gesetzentwurf "eine äußerlich neutralere Form zu geben".[3]S. 80

Vergeblich argumentierte Konstantin Freiherr von Neurath gegen die Quotierung für jüdische Schüler und Studenten, da er Rückwirkungen auf die Minderheitenpolitik deutscher Volksgruppen im Ausland befürchtete. Die Übernahme der Sonderregelung für „jüdische Mischlinge“ und Kinder von Frontkämpfern, die bereits im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums eingefügt war, setzte Finanzminister Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk durch.[13]

Weitere Restriktionen gegen Juden

Juden wie auch jüdische Mischlinge erhielten weder Stipendium noch Gebührenerlass; Ausnahmen waren nur für Abkömmlinge von Frontkämpfern möglich. Für einige Studiengänge wie Zahnmedizin wurden jüdischen Studenten Examina und Approbation verwehrt. Ab April 1937 konnten Juden nicht mehr promovieren; ab April 1938 wurden Volljuden nicht mehr immatrikuliert.

Uneinheitlich verfahren wurde mit „jüdischen Mischlingen“, bei denen es im Kompetenzgerangel zwischen Parteikanzlei und Reichserziehungsministerium immer wieder zu unterschiedlichen Entscheidungen kam.[14]

Antisemitische Bedeutung des Gesetzes

Durch dieses Gesetz war nicht nur das individuelle Recht auf höhere Bildung zugunsten einer staatlich reglementierten Zulassung nach vorhandenen Aufnahmekapazitäten und vermutetem Bedarf ausgehöhlt. In besonderem Maße zielte das Gesetz auf jüdische Bürger. Die rassistische und antisemitische Zielrichtung wurde bereits im Titel der Entwürfe für ein „Gesetz gegen Überfremdung deutscher Schulen und Hochschulen“ unverkennbar. Der Historiker Olenhusen sieht darin nachgerade eine „ausschließlich antisemitische“ Zielrichtung und deutet die im Gesetz angegebene Begründung, eine gründliche Ausbildung zu sichern und Ausbildung und Bedarf in Einklang zu bringen, als nachgeschobenen Vorwand.[15]

Uwe Dietrich Adam urteilt, es habe sich bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes „ein schwacher, doch spürbarer Widerstand der konservativen Kabinettsmitglieder“ gezeigt, doch stelle das Gesetz in seinen Auswirkungen einen klaren Sieg der Nationalsozialisten dar.[16]

Adam weist darauf hin, dass einzelne Universitäten schon ohne rechtliche Grundlage dazu übergegangen waren, jüdische Studenten von einigen besonders häufig gewählten Studiengängen auszuschließen, und dass einzelne Gemeinden jüdischen Schülern Schulverbot erteilt hatten. Das Reichsinnenministerium wurde demnach tätig, um einen regellos gewordenen Zustand zu vereinheitlichen und durch eine Rechtsvorschrift die entstandene Situation zu sanktionieren.[17]

Gesetzestext und benutzte Literatur

Einzelnachweise

  1. a b c d e Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen (RGBl 1933 I, S. 225)
  2. a b c d e f g h Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen (RGBl 1933 I, S. 226)
  3. a b Claudia Huerkamp (1996). Bildungsbürgerinnen. Frauen im Studium und in akademischen Berufen 1900-1945. (Reihe: Bürgertum, Band 10) ISBN: 3525356757
  4. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten an den deutschen Hochschulen. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 14(1966), H. 2, S. 178, Anm. 20
  5. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten ... In: VfZ 14(1966), S. 193
  6. a b United States Holocaust Memorial Museum (keine Datumsangabe). Germany: Jewish Population in 1933. Holocaust Encyclopedia. (abgerufen 27. Februar, 2010)
  7. Arbeitskreis „Universität Tübingen im Nationalsozialismus” (19. Januar 2006). Juden an der Universität Tübingen im Nationalsozialismus. Bericht des Arbeitskreises „Universität Tübingen im Nationalsozialismus”. auf den Seiten der Universität Tübingen (pdf-Datei; abgerufen 27. Februar 2010)
  8. a b Christoph Jahr (2005). Die Berliner Universität in der NS-Zeit (S. 157). Stuttgart. ISBN 3-515-08657-9
  9. Claudia Huerkamp (1993). Jüdische Akademikerinnen in Deutschland 1900-1938. Geschichte und Gesellschaft, 19. Jg. (Heft 3), Rassenpolitik und Geschlechterpolitik im Nationalsozialismus, S. 311-331. Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht (GmbH & Co. KG)
  10. Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 - 1945. Bd. 1., Deutsches Reich 1933 - 1937. München 2008, ISBN 978-3-486-58480-6, Dokument 17, Punkt 9, S. 103
  11. vergl. das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 und die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 22. April 1933
  12. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten an den deutschen Hochschulen. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 14(1966), S. 176
  13. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten ... In: VfZ 14(1966), S. 178
  14. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten ... In: VfZ 14(1966), S. 191-198
  15. A. G. v. Olenhusen: Die „nichtarischen“ Studenten ... In: VfZ 14(1966), S. 177
  16. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 53
  17. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik... S. 52 mit Anmerkung 233

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